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Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen dem Abschreibungsverfahren. Meist sind dies planmäßige Abschreibungen, die dem üblichen Werteverlust entsprechen und dem zu Folge einer gewissen Nutzungsdauer unterliegen. Mit Hilfe der sogenannten AfA-Tabelle (AfA = Absetzung für Abnutzung) kann diese Nutzungsdauer ermittelt werden und die planmäßige Abschreibung nach linearer oder geometrisch-degressiver Methode begonnen werden.

Erfolgt die Abschreibung des Anlagegutes im Rahmen einer planmäßigen Abschreibung, ist das Wirtschaftsgut mit Erreichen der vorgegebenen Nutzungsdauer buchmäßig wertlos. Selbst wenn es noch existiert und auch noch genutzt werden kann: Im Sinne der Buchführung ist es abgeschrieben und nicht mehr existent. Da Abschreibungen immer auch steuerliche Vorteile haben, dh. jede planmäßige Abschreibung Einfluss auf das Betriebsergebnis (Gewinn oder Verlust) hat, kann durch das Erreichen der Nutzungsdauer hier kein steuerlicher Vorteil mehr geltend gemacht werden.

Neben den planmäßigen Abschreibungen, die von jeder Buchhaltung spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen, gibt es auch die außerplanmäßigen Abschreibungen. Tritt ein außergewöhnlicher und dauerhafter Werteverlust eines abnutzbaren Anlagegutes ein, so hat hier diesbezüglich auch eine außerplanmäßige Abschreibung getätigt zu werden.

Ob und wann jedoch eine außerordentliche Abschreibung von Nöten ist, das ist nicht immer leicht ersichtlich. Hier streiten sich nicht selten Unternehmensberater sowie Wirtschafts- und Finanzamtsprüfer. Auch eine außerordentliche Abschreibung macht sich nämlich in der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) bemerkbar, hat dem zu Folge Einfluss auf den zu versteuernden Gewinn und ist somit von der einen Seite also explizit gewünscht und von der anderen Seite eher unerwünscht.

Ist ein Vermögensgegenstand durch einen Brand vernichtet worden, so ist er ganz offensichtlich unbrauchbar geworden und kann einer außerplanmäßigen Abschreibung unterzogen werden. Wie sieht es aber mit technischen Geräten, wie Computer, Maschinen, Fahrzeuge etc. aus, deren Wert oftmals schon durch die nachfolgenden Modelle drastisch sinken?

Maßgeblich für eine außerplanmäßige Abschreibung ist eine dauerhafte oder auch nicht dauerhafte Wertminderung des Wirtschaftsgutes. Laut § 253 HGB muss bei einer dauerhaften Wertminderung hier zwingend abgeschrieben werden, während bei nicht dauerhaftem Wertverlust lediglich abgeschrieben werden kann.

Außerplanmäßige Abschreibungen unterliegen dem Niederstwertprinzip, dh. sie müssen in der Regel auf den niedrigst beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Hier gibt es jedoch auch ein ganze Reihe von Unterschieden. Anlagegüter werden beispielsweise in der Regel nach dem gemilderten Niederstwertprinzip abgeschrieben, während Güter des Umlaufvermögens bei Wertlosigkeit einem strengen Niederstwertprinzip unterworfen werden müssen.

Das gemilderte Niederstwertprinzip besagt, dass Abschreibungen mit dem niedrigsten Wert nur dann erforderlich sind, wenn von einer dauerhaften Wertlosigkeit ausgegangen werden muss. Scheint der Wertverlust nur kurzfristig, in jedem Fall jedoch nicht dauerhaft, so kann das Abschreibungsverfahren hier weiterhin frei gewählt werden.

Bei dem strengen Niederstwertprinzip besteht keine Wahlmöglichkeit. Hier muss auf den niedrigsten Wert abgeschrieben werden- es besteht Abwertungspflicht! Da das strenge Niederstwertprinzip auf Posten des Umlaufvermögens anzuwenden ist, können hier beispielsweise Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe einer Wertminderung unterliegen, wenn der Rohstoffmarkt Preisschwankungen unterworfen ist.

Die Unternehmenspraxis zeigt, dass obwohl die Möglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht, nicht alle Unternehmen davon Gebrauch machen. Besonders kleine und mittlere Betriebe verzichten hier oftmals ganz und haben noch nie eine außerplanmäßige Abschreibung durchgeführt.
In großen Unternehmen gilt diese Form der AfA allerdings als ein weiteres wichtiges Buchführungs-Instrument, dass Einfluss auf den zu versteuernden Gewinn hat.

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