Die Bilanz

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Die Behandlung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag wird durch den International Financial Reporting Standard 10 (IAS 10) geregelt. Dieser Standard ist eine Rechnungslegungsvorschrift des International Accounting Standards Board (IASB), in dem die Anhangsangaben sowie die Bilanzierung von Ereignissen behandelt werden, die nach dem Bilanzstichtag stattfinden.

In diesem Standard wird geregelt, wann die Unternehmen nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse im Jahresabschluss zu berücksichtigen, sowie welche Angaben die Unternehmen über die nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignisse zu machen haben.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag, an welchem der Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung den Abschluss zur Veröffentlichung freigibt.

Die Unterscheidung der Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag werden unterschieden nach berücksichtigungspflichtigen und nicht zu berücksichtigenden Ereignissen. Bei berücksichtigungspflichtigen Ereignissen ist eine Anpassung der in der Bilanz gemachten Angaben notwendig. Dagegen führen nicht zu berücksichtigende Ereignisse zu keiner Anpassung. Sollten die nicht zu berücksichtigenden Ereignisse dennoch wesentlich sein, sind Anhangsangaben erforderlich, in denen das Ereignis sowie eine Schätzung über die finanziellen Auswirkungen gemacht werden.

Im Gegensatz zum IAS 10 schreibt das Handelsrecht für den Lagebericht lediglich eine allgemeine Offenlegung vor, ohne dies näher zu definieren. Danach ist es Sache des Bilanzierenden, in welchem Umfang er worüber berichtet. Im Wege der Analogie für die Berichtspflicht kann für offenzulegende Sachverhalte als Richtschnur verwendet werden, dass etwas, was berichtspflichtig gewesen wäre, wenn es im alten Jahr eingetreten wäre, ist auch berichtspflichtig, sofern es vor der Bilanzfeststellung und nach dem Stichtag eingetreten ist.

Steuerrecht kennt keine Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Da das Steuerrecht lediglich der Erzielung staatlicher Einnahmen dient und eine Steuerbilanz keinerlei Informationsverpflichtung beinhaltet, kennt man im Steuerrecht keine Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag offengelegt werden müssten. Anträge von Steuerpflichtigen, die mit nach dem Jahr eingetretenen Ereignissen begründet werden und sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr beziehen, kann man jedoch durchaus als Bericht über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse interpretieren.

Wie oben bereits erwähnt, ist das wesentliche Grundprinzip der IFRS die Informationsfunktion des Jahresabschlusses und entsprechend ausführlich dargestellt. Daraus ergeben sich auch Folgen für die Unternehmen. Zum Beispiel sollte der Grundsatz über die Unternehmensfortführung nicht angewandt werden, sofern objektive Gründe dies nicht ratsam erscheinen lassen. Informationen, die für derartige Entscheidungen relevant sind, können vor oder nach einem Bilanzstichtag bekannt werden, beispielsweise wenn durch neue gesetzliche Regelungen die Fortführung des Unternehmens gefährdet ist.

Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, können Vor- und Nachteile haben

Ereignisse, welche nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, können für das Unternehmen von Vorteil oder von Nachteil sein. Dies ist für die Berichtspflicht jedoch nicht entscheidend. Vielmehr muss es sich um Ereignisse handeln, die Gegebenheiten betreffen, welche bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben, diese jedoch wesentlich beeinflussen. Vollkommen neue Ereignisse sind von dieser Berichtspflicht nicht betroffen.

Die Berichtspflicht kann sich auf die Bewertung des Jahresabschlusses auswirken, da sich in diesem erfasste Beträge durch die Berichtspflicht unter Umständen auswirken und ändern. Dies ist zum Beispiel der Fall durch Beilegung gerichtlicher Streitigkeiten zwischen der Veröffentlichung des Jahresabschlusses und dem Bilanzstichtag. Hier sind eventuell Rückstellungen oder Verbindlichkeiten auszubuchen. Gleiches ist der Fall, sollte sich herausstellen, dass zum Bilanzstichtag bewertete Vermögen wie Bauten oder Maschinen,durch verdeckte Schäden oder Mängel einen erheblich geringeren Wert haben als ausgewiesen oder sofern Rechnungen über Anschaffungskosten verspätet eintreffen. Selbstverständlich gilt dies auch für die Aufdeckung einer strafbaren Handlung, welche erst nach Erstellung des Jahresabschlusses bekannt wird und diesen als falsch erscheinen lässt.

Für die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag herrscht Berichterstattungspflicht

Die Pflicht zur Berichterstattung über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse trägt erheblich zur Transparenz und Offenheit der Jahresabschlüsse bei und ermöglicht eventuellen Investoren eine bessere Bewertung des Unternehmens. Durch die immer weiter um sich greifende Notwendigkeit internationaler Rechnungslegung werden die Berichterstattungen sicherlich umfangreicher werden. In der Folge wird der Nutzen, der aus solchen Berichten entsteht immer wertvoller, ein durchaus gewünschter Effekt.

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