Gerinwertiges Wirtschaftsgut GWG

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Als Geringwertige Wirtschaftsgüter werden alle Güter bezeichnet, die in ihrem Herstellungs- oder Anschaffungswert 410 € nicht überschreiten. Diese Regelung wurde zum 1.1.2010 eingeführt; bis dato lag die Höchstgrenze bei 150 €. Gemäß EStG §4 Abs. 3 Satz 3 und §6 Abs. 2 müssen Geringwertige Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein sowie abnutzbar und beweglich.

Bis zum Jahre 2009 mussten die Geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als betriebliche Ausgaben abgesetzt werden. Anders als Anlagegüter konnten diese bisher nicht abgeschrieben werden. Seit 2010 und mit dem Heraufsetzen der Höchstgrenze können die Unternehmen nun wählen, ob sie die Geringwertigen Wirtschaftsgüter weiterhin als Betriebsausgaben voll absetzen, oder die Möglichkeit des Abschreibungsverfahrens nutzen. Sofern das Wirtschaftsgut den Bereich ab 150 € übersteigt, kann es mit weiteren GwG´s zu einem Sammelposten zusammengefasst und über die Dauer von 5 Jahren regulär abgeschrieben werden.

Für Nutzung der Abschreibung gilt jedoch zwingend, dass Herstellungs- oder Anschaffungskosten angefallen sind und das das Geringwertige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar, und nicht nur mit anderen Gütern zusammen genutzt werden kann. Hinsichtlich der geforderten Beweglichkeit gibt es unter dem Aspekt meist keine Schwierigkeiten, da selbstständig nutzbare Güter in der Regel auch beweglich sind.

Kann die Mindestgrenze in Höhe von 150 € nicht erreicht werden, entfällt hier auch die Dokumentationspflicht, dh. es muss kein diesbezügliches Anlageverzeichnis geführt werden. Das GwG muss im selben Jahr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wurde ein Sammelposten für Wirtschaftsgüter über 150 € gebildet, ist darauf zu achten, dass die Summe der Güter eine Höhe von 1.000 € nicht übersteigt. Die Abschreibung erfolgt linear und innerhalb von 5 Jahren.

Hat man sich einmal dafür entschieden, die Geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort im Anschaffungsjahr abzuschreiben, hat dies auch für alle anderen neu angeschafften Güter zu erfolgen. Die Einrichtung eines Sammelpostens ist dann nicht mehr möglich.

Die 410 € Grenze ist ohne die Einbeziehung der MwSt. zu betrachten, dh. die Einstufung in den Bereich GwG erfolgt ausschließlich anhand des Netto-Betrages. Ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bleibt hier irrelevant. Unter Einbezug der Anschaffungsnebenkosten oder eines Investitionsabzugsbetrages darf die Höchstgrenze von 410 € nicht überschritten werden.

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