Betriebsvermögen, welches in der Bilanz ausgewiesen wird, bedeutet Vermögen, welches unter steuerlichem Aspekt Erträge oder Aufwendungen verursacht. Im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit ist hier jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei dem Betriebsvermögen um tatsächliches Betriebsvermögen oder doch um Vermögen des privaten Bereichs handelt. Dies ist nicht immer sofort und zwangsläufig zu erkennen. Oftmals fließen beide Vermögen ineinander über, sodass diese dann fälschlicherweise dem tatsächlichen Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Betriebsvermögen beinhaltet Wirtschaftsgüter, die ihrer Funktion nach, dem Betrieb zugeordnet werden müssen. Anhand auch dieses Vermögens erfolgt die Gewinnaufstellung und diesbezügliche steuerliche Einstufung des Unternehmens. Kann dem Wirtschaftsgut keine gewinnerzielende Eigenschaft zugeordnet werden, so hat die Einstufung als Privatvermögen zu erfolgen.

Das Betriebsvermögen ist jedoch noch weiteren Regelungen unterworfen. So ist es beispielsweise zunächst zu unterteilen in notwendiges Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und gewillkürtes Betriebsvermögen. Zu Ersterem gehören alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden. Sonderbetriebsvermögen entstehen nur bei reinen Personengesellschaften, wenn das Wirtschaftsgut von einem Miteigentümer des Unternehmens stammt, und dieser das Gut der Personengesellschaft zur Gewinnerzielung überlässt.
Wirtschaftsgüter, die zwar in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, jedoch anhand des Betriebsvermögensvergleichs nur zu 10 Prozent der betrieblichen Gewinnerzielung dienen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen betrachtet werden. Die Nutzung erfolgt hier sowohl betrieblich als auch privat. Hinsichtlich der Bilanzierung entstehen dem Unternehmer daraus ableitend verschiedene Möglichkeiten.

Unterliegt die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes einer Grenze von 10 Prozent, so kann die Einstufung in die Position notwendiges Privatvermögen erfolgen. Hierzu zählen beispielsweise Immobilien und Hausrat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird das Wirtschaftsgut komplett ignoriert. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, so kann das Vermögen zwar bilanziert werden, muss es aber nicht. Unter diese Kategorie fallen in der Regel PKW oder auch Grundstücke. Eine exakte Berechnung kann bei PKW üblicherweise über das Führen eines Fahrtenbuchs erfolgen. Der erfasste betriebliche Anteil erlaubt daraufhin einen regulären Vorsteuerabzug. Liegt die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes jedoch über 50 Prozent des Gesamtwertes, so handelt es sich ein tatsächliches Betriebsvermögen und dieses kann in vollem Umfang bilanziert werden. In der Regel fallen hierunter alle Produktionsanlagen und auch Fabrikgebäude etc. Der privat genutzte Anteil unterliegt aus umsatzsteuerlicher Sicht einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Wird das Wirtschaftsgut vom Unternehmer als Betriebsvermögen eingestuft, so hat es ordnungsgemäß in einem buchhalterischen und bilanzmäßigen Ausweis verdeutlicht zu werden. Kann erst am Ende des Geschäftsjahres die tatsächliche betriebliche Nutzung errechnet werden, so haben, beispielsweise bei der Pkw-Nutzung, alle laufenden Aufwendungen direkt als Gewinn mindernde Kosten gebucht zu werden. Im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt dann die Umbuchung des privaten und betrieblichen Anteils.

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