Kontierung - Kontieren

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In der Buchhaltung erfolgt die Zuordnung der einzelnen Belege in die Bereiche Ertrag und Aufwand mittels des Kontenplans und des Kontierens.

Von Vielen ungeliebt, in der betrieblichen Praxis jedoch ein gängiges Verfahren, welches im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchhaltungspflicht von fast allen Unternehmen vorgenommen wird. Kontieren bedeutet, dass dem entstandenen Geschäftsvorfall ein geeigneter Buchungssatz zugeordnet wird. Anhand dieses Buchungssatzes lässt sich auch viele Jahre später noch erkennen, welchen Teil der Bilanz der Geschäftsvorfall berührt hat.

Eine gesetzliche und unmittelbare Pflicht zum Kontieren gibt es zwar nicht, wohl aber hat gemäß §238 2.Satz HGB die Buchführung so auszusehen, dass sich ein sachverständiger Dritter zu jeder und in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Muss bei der Einsicht der Belege die Buchung und die Kontierung geraten werden, oder muss gar erst der Buchhalter gefragt werden, so hat dies nicht mehr viel mit ordnungsgemäßer Buchführung zu tun und führt meist zu großen Schwierigkeiten. Wer wissen möchte, wie ein Buchhaltungsvorgang gelöst wurde, der meint hier sicherlich nicht die Verbuchung von Kraftstoff für den Firmen PKW, sondern hat in der Regel einen komplexen und komplizierten Vorgang vor sich liegen. Dies noch nach Jahren nachzuvollziehen gestaltet sich, ohne die auf dem Beleg erfolgte Kontierung, mehr als schwierig.

Wichtig ist, dass sich bereits anhand des vorliegenden Beleges der Weg auf das zugeordnete Konto lückenlos erkennen lässt. Wurde dies versäumt oder bewusst nicht vermerkt, so kann bei späteren Prüfungen zwar das Journal zur Hilfe genommen werden, ist jedoch mit meist großem Suchaufwand verbunden. Hat man Prüfer der örtlichen Finanzbehörden im Unternehmen, fordern diese in solchen Fällen gleich mehrfache Unterstützung an. Ein unangenehmes Unterfangen, das mit einfachen Mitteln –dem Kontieren der Belege- vielfach umgangen werden kann.

Kontiert wird –als unausgesprochene Regel- von den meisten Buchhaltern mit dem obligatorischen Rotstift. Mit Hilfe des Kontenrahmens, den es in unterschiedlicher Art für die einzelnen Unternehmensformen gibt, ist das Kontieren der Belege in der Regel dann schnell und sicher erledigt. Als gängige Standardkontenrahmen wären hier der SKR03, der SKR04 (beides DATEV-Kontenrahmen) und der GKR zu nennen. Ersterer wird von publizitätspflichtigen Firmen nach dem Prozessgliederungsprinzip gewählt, zweiter im Zuge des Abschlussgliederungsprinzips. Der GKR (Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie) ist gegliedert nach dem dekadischen System von null bis neun und erfolgt ebenfalls nach dem Prozessgliederungsprinzip. Die Reihenfolge aller gewählten Konten soll demnach auch hier dem Geschäftsablauf nachempfunden werden.
Die Kontierung der Belege und deren Einordnung in Gruppen erfolgt im Hinblick auf die einzelnen Kontenklassen. Die Klasse 0 betrifft beispielsweise das Anlagevermögen, Klasse 3 die Stoffe und Bestände und Klasse 9 beinhaltet alle Abschlusskonten. Die zweite Ziffer der Kontierung gibt darüber hinaus dann Aufschluss über die einzelne Kontengruppe, die dritte über die Kontenart und die vierte über die Kontenunterart.

Mit dem Kontenrahmen soll gewährleistet werden, dass das Kontieren unabhängig der einzelnen Unternehmen einem gemeinsamen Verfahren unterliegt oder weiterhin zur Vereinfachung zwischenbetrieblicher Vergleiche hinzu gezogen werden kann.

Eingeführt wurde der Kontenrahmen erstmals im Jahre 1937 und wird seit dem als Ordnungssystem für die gesamte und einheitliche Buchführung genutzt.
Obwohl die Pflicht zum Kontieren gesetzlich nicht gegeben ist, erleichtert es doch das Buchen der Belege und das Aufspüren von späteren Unklarheiten.

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