Bereits im Frühstadium sollten sich Existenzgründer fachmännisch beraten lassen. Wer sich bereits in der Planungsphase fachkundigen Rat zu Hilfe zieht, schafft viele Hürden im Vorfeld und besitzt große Sicherheit. Leider holt nur etwa jeder Zehnte Rat von Experten ein. Unzureichende Vorbereitungen im kaufmännischen sowie im finanziellen Bereich sind ursächlich dafür, dass nur etwa jede fünfte Neugründung den ersten Zeitraum von fünf Jahren übersteht. Das wichtigste für den Anfang ist der richtige Steuerberater. Ohne dessen Hilfe ist es unmöglich sich mit der Buchhaltung und den steuerlichen Pflichten des Finanzamtes auseinanderzusetzen. Außerdem sind Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern gute Anlaufadressen. Auch Fachverbände der Wirtschaft betreiben Beratungsstellen oder nennen branchenkundige Berater, aber auch freie Unternehmensberater stehen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Wer sich selbstständig machen will, muss von Beginn an mit einem ganz besonderen Teilhaber rechnen – dem Fiskus. Ein Selbständiger hat mehr mit dem Finanzamt zu tun als ein Arbeitnehmer. Als Unternehmer müssen Unterlagen und Geschäftsvorgänge sorgfältig aufbewahrt werden. Steuererklärungen müssen abgegeben werden. Vorauszahlungen sind zu leisten und Steuerbescheide müssen bezahlt werden. Zahlreiche Steuern kommen auf einen Gründer zu, an die er bisher nicht mal gedacht hat. Dazu zählen: Die Einkommenssteuer, wird eine Kapitalgesellschaft gegründet – die Körperschaftssteuer, werden Mitarbeiter beschäftigt – die Lohnsteuer, die Gewerbesteuer, ausgenommen bei Freiberuflern und zu guter letzt die Umsatzsteuer, wenn man nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

Die erste Mitteilung nach Gründung kommt vom Finanzamt. Dies bittet sogleich um die vierteljährliche Vorauszahlung zur Einkommenssteuer. Diese basiert auf einer Schätzung bezüglich der Angaben im Betriebsfragebogen zum erwartenden Einkommen. Des Weiteren wird von jedem Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer erhoben. Sie richtet sich nach Gewerbekapital und Gewerbeertrag und wir an das Gemeindesteueramt gezahlt. Ein vom Finanzamt ermittelter einheitlicher Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ist in Viertelbeträgen als Vorauszahlung an die Kommunenkasse zu zahlen. Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer und richtet sich nach dem erzielten Gewinn, abzüglich Freibeträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben. Körperschaftsteuer wird fällig bei Kapitalgesellschaften. Sie wird als Kapitalertragssteuer in Form von 25 % von den ausgeschütteten Gewinnen erhoben. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) muss bei allen Rechnungen aufgeschlagen werden. Dabei sind einige Erzeugnisse und Dienstleistung mit einem verminderten Steuersatz zu berechnen. Anhand der Summe, die die Kunden als Umsatzsteuer zahlen, wird die an die Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) abgezogen. Dieser Differenzbetrag ist in monatlicher Zahlung an das Finanzamt fällig. Eingenommene Umsatzsteuer und die einbehaltenen Beträge der Lohnsteuer sind Sozialversicherungsbeiträge und als Fremdkapital anzusehen und müssen schnellstens abgeführt werden. Dieses Geld darf auf keinen Fall zweckentfremdet evtl. als Finanzierungsmöglichkeit dienen.

Das Handels- und Steuerrecht schreibt dem Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht vor. Das bedeutet: Eine genaue Buchführung der Geschäftstätigkeiten. Freiberufler und Kleinunternehmer führen dazu ein Kassenbuch und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Der Vollkaufmann hat die Aufgabe der ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung mit einer Bilanz zum Jahresabschluss. Wer Handel betreibt muss eine Wareneingangs- und –ausgangsbuch führen.

2 Kommentare zu „Selbstständigkeit – Was muss ich bei der Buchhaltung beachten?“

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