Abschreibung

Berichten zu Folge haben die europäischen Unternehmer im Jahr 2012 einen hohen Abschreibungsbedarf.
Aktuelle Studien, die sich mit diesem Thema befassen, lassen den Schluss zu, dass den Unternehmen in 2012 massive Wertberichtigungen ins Haus stehen. Grund hierfür ist: Im vergangenen Jahr wären deutlich weniger Abschreibungen erfolgt als angenommen. Noch dazu sei nicht zu erwarten, dass die Firmen mit den Jahresendbilanzen 2011 die Bilanzen stark bereinigten. Dies muss dann im nächsten Jahr aufgeholt werden. Vor allem sind, dem Bericht zufolge, besonders Finanzunternehmen wie Banken und Versicherungen betroffen, aber auch Autohersteller und Immobiliengesellschaften. Die Abschreibungen für immaterielle Vermögenswerte haben sich im vergangenen Jahr auf dem niedrigsten Stand seit fünf Jahren befunden.
Weltweite Finanzkrise sorgt für höhere Abschreibungen
Der hohe Abschreibungsbedarf der Finanzunternehmen ist eine direkte Folge der Krise der letzten 2 Jahre, da die Wertverluste in die Aktiva bilanziert werden müssen. Auch im III. Quartal 2011 kommt die Finanzwirtschaft nicht zur Ruhe und es gibt immer wieder Abstürze an der Börse. Die Umsätze aus Wertpapieren sinken mittlerweile fast ständig. Da oft noch fallende Bewertungen der Ratingagenturen hinzukommen, ergibt sich ein erhöhter Abschreibungsbedarf auf Anlagenbuchbestände sowie auch auf Handelsbuchbestände.
Betriebssysteme im Computer mindern den zu versteuernden Gewinn
Auch betrieblich genutzte Software gehört zum Anlagevermögen und darf deshalb entsprechend auch steuerlich abgesetzt werden. Zwar gelten für Softwareartikel andere Regeln als beispielsweise für die Büro- und Geschäftsausstattung oder dem Fuhrpark, jedoch darf und die Software regulär der AfA (Absetzung für Abnutzung) zugeführt werden.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern aus dem Softwarebereich
Ist von der Abschreibung die Rede, so ist hier von der wirtschaftlichen Abnutzung eines Produktes die Rede. Ob und wie lange ein Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann, richtet sich nach unterschiedlichen Bedingungen und Ausgangspunkten. Der Gesetzgeber hat jedoch eine AfA-Liste erstellen und herausgeben lassen, aus der entnommen werden kann, welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter haben. Speziell bei der Software, die sich in der Regel sehr schnell abnutzt, ist die Nutzungsdauer eher gering angegeben und der jährliche Abschreibungsbetrag entsprechend hoch. Die Anschaffungskosten sind auf rund drei bis fünf Jahre zu verteilen und können dann abgeschrieben werden. Während es den meisten Finanzämtern Recht ist, wenn die Nutzungsdauer sehr hoch ist, wollen die Steuerzahler hingegen gerne eine geringe Nutzungsdauer, da hiermit die Steuerlast oftmals erheblich gesenkt werden kann.
Neigt sich das Geschäftsjahr dem Ende zu, haben auch die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilungen eine ganze Reihe an Abschlussarbeiten zu erledigen. Um eine Bilanz erstellen zu können, müssen zum einen alle Konten abgeschlossen werden und zum anderen auch die sogenannten Abschlussbuchungen getätigt werden. Neben den Buchungen für Bestandsveränderungen und Rückstellungen haben darüber hinaus nun auch die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) erfasst werden. Da jedes Wirtschaftsgut in der Regel nur eine begrenzte Lebensdauer hat, muss der diesbezügliche jährliche Wertverlust in der Bilanz notiert werden.
Hierzu zählen neben der Abschreibung für Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung natürlich auch die Software, ohne die in der Regel kein Betrieb mehr bestehen kann.
Standardsoftware verliert ständig an Wert
Software und Softwareprogramme unterliegen ständigen Neuerungen, sodass sie bereits im Jahr der Anschaffung als wirtschaftlich veraltet gelten können. Ob es sich um Software für die Lagerhaltung, für die Personalwirtschaft, für die Konstruktion oder auch für die Buchhaltung handelt: Meist ist auf dem Softwaremarkt bereits in kürzester Zeit ein neueres und vermeintlich besseres Softwareprogramm erhältlich. Entsprechend ist dann auch der buchhalterische Wertverlust zu berücksichtigen.
Wer glaubt, dass man nahezu für alle getätigte Ausgaben bei der Lohnsteuererklärung eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen erhält, der irrt. Die Situation ist deutlich diffiziler. Der Staat ist durchaus daran interessiert, Auszubildende und Berufstätige in ihrem Werdegang bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation zu unterstützen, doch trotzdem existieren Grenzen bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen.
Es gilt der Grundsatz, dass sich eine Aus- und Weiterbildung von einer Fortbildung unterscheidet. Während eine berufsbedingte Fortbildung in einem festen Arbeitsverhältnis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben durchaus die so genannte steuerliche Anerkennung von Aufwendungen nach sich ziehen kann, gelten Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, die unabhängig eines festen Berufsbezugs durchgeführt werden, als Lebenshaltungskosten. Diese können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Diesen Beitrag weiterlesen »
In jedem Unternehmen werden am Ende des Geschäftsjahres eine ganze Reihe von Abschlussbuchungen fällig, zu denen hier auch die sogenannten Abschreibungen gehören. Abschreibungen sollen von ihrem Sinn und Zweck her die Abnutzung der Wirtschaftsgüter auch buchmäßig dokumentieren, da ihr Wertverfall nicht nur optisch und funktionell, sondern auch auf dem Papier stattfindet.
Wenn von Abschreibungen die Rede ist, dann erlaubt der Gesetzgeber hier eine Absetzung für Abnutzung (kurz=AfA). Was sich in erster Linie kompliziert anhört, ist für jedes Unternehmen im Endeffekt als bares Geld zu sehen. Und dies erhöht sich noch, je mehr abschreibbare Anlagegüter sich im Unternehmen befinden und zur jährlichen Abschreibung berechtigt sind. Diesen Beitrag weiterlesen »




