Absetzung für Abnutzung

Die sogenannte Abschreibung, also das Absetzen eines Wertes von der steuerlichen Last, ist auch für Abnutzungen vorgesehen. Es handelt sich dabei um die zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen eines Betriebes.

Wird ein Produkt gekauft, um damit eigene Einkünfte erzielen zu können, beispielsweise eine Maschine, ändert sich dadurch nicht das Vermögen. Denn das Geld, mit dem die Maschine bezahlt wurde, hat vorher in Form von Barvermögen oder Bankkontenguthaben existiert.

Im Gesetzestext heißt es dazu: „Handelt es sich…. um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung … aber die Abnutzung des Wirtschaftsgutes eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung dar.“

Abschreibungen für Abnutzungen sind Betriebsausgaben

Diese Abnutzungen sind als Betriebsausgaben zu sehen, es sei denn, sie fallen unter Werbungskosten. Eine sogenannte „Absetzung“ von der Steuer kann demzufolge jedes Jahr für einen Teil der Kosten erfolgen, der sich dadurch ergibt, dass man den Wert durch die zu erwartenden Jahre der Nutzungsdauer teilt.
Diese Wertminderung wird als Verringerung der Einkünfte angesehen und auch als solche steuerlich behandelt. Diese Einkünfte, die sich dadurch vermindert haben, stellen die Grundlage des zu versteuernden Einkommens dar.

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Wer glaubt, dass man nahezu für alle getätigte Ausgaben bei der Lohnsteuererklärung eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen erhält, der irrt. Die Situation ist deutlich diffiziler. Der Staat ist durchaus daran interessiert, Auszubildende und Berufstätige in ihrem Werdegang bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation zu unterstützen, doch trotzdem existieren Grenzen bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen.

Es gilt der Grundsatz, dass sich eine Aus- und Weiterbildung von einer Fortbildung unterscheidet. Während eine berufsbedingte Fortbildung in einem festen Arbeitsverhältnis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben durchaus die so genannte steuerliche Anerkennung von Aufwendungen nach sich ziehen kann, gelten Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, die unabhängig eines festen Berufsbezugs durchgeführt werden, als Lebenshaltungskosten. Diese können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Diesen Beitrag weiterlesen »

Lässt sich mit der AfA 2009 die Konjunktur verbessern?

Wer seine Wirtschaftsgüter für das Jahr 2009 abschreiben will, der kann dies erneut mittels der degressiven Abschreibung tun. Und noch besser: Der kann mit der degressiven Abschreibung sogar die Wirtschaft ankurbeln! Die zunächst im Jahre 2007 abgeschaffte AfA-Methode wurde erneut für zwei weitere Jahre zugelassen. Im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung taucht sie wieder auf, und bietet auch den Unternehmen so nochmals die Möglichkeit hohe Abschreibungsbeträge abzusetzen. Erst im Jahre 2011 wird wohl endgültig damit Schluss sein; dann wird es nur noch die lineare AfA geben. Bis dahin stehen jedoch alle Signale für die degressive AfA auf grün.

Bei Wirtschaftsgütern über 1000 Euro Herstellungs- oder Anschaffungskosten müssen diese entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden. Ausnahmen bilden hier lediglich die Geringwertigen Wirtschaftsgüter, die jedoch in ihrem Wert zwischen 150 Euro und 1000 Euro liegen und direkt abgeschrieben werden können.

Lineare AfA bedeutet, dass hier über mehrere Jahre verteilt jährlich immer der gleiche Betrag abgeschrieben werden muss, sofern dieses Verfahren gewählt wurde. Ob die Wahl zur linearen Abschreibung immer von Vorteil ist, oder ob nicht doch die degressive Methode gewählt werden sollte, hängt auch von der Nutzungsdauer des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes ab und damit natürlich auch vom Wirtschaftsgut selbst..

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Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden in den Unternehmen im Rahmen der Abschlussbuchungen auch die jährlichen Abschreibungen ermittelt und verbucht. Abschreibungen machen sich nachweislich im Betriebsergebnis bemerkbar und mindern den zu versteuernden Gewinn oftmals überaus deutlich. Je nach Größe und Umfang des gesamten Anlagevermögens können die Abschreibungen ein hohes Maß an betrieblichen Aufwendungen ausmachen und dem zu Folge den Gewinn maßgeblich beeinflussen. Dem Buchführungsinstrument Abschreibung sollte unter diesem Aspekt ein hohes Augenmerk zukommen, denn hier lassen sich in der Regel eine Menge Steuern sparen.

Neben der linearen AfA (Abschreibung für Abnutzung), der wiedereingeführten geometrisch-degressiven AfA und der sogenannten Leistungsabschreibung sollte hier auch die Ansparabschreibung nicht vergessen werden. Zwar dient auch diese zunächst der Steuerersparnis, hat jedoch im weiteren Verlauf noch wesentlich mehr Vorteile.

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Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen dem Abschreibungsverfahren. Meist sind dies planmäßige Abschreibungen, die dem üblichen Werteverlust entsprechen und dem zu Folge einer gewissen Nutzungsdauer unterliegen. Mit Hilfe der sogenannten AfA-Tabelle (AfA = Absetzung für Abnutzung) kann diese Nutzungsdauer ermittelt werden und die planmäßige Abschreibung nach linearer oder geometrisch-degressiver Methode begonnen werden.

Erfolgt die Abschreibung des Anlagegutes im Rahmen einer planmäßigen Abschreibung, ist das Wirtschaftsgut mit Erreichen der vorgegebenen Nutzungsdauer buchmäßig wertlos. Selbst wenn es noch existiert und auch noch genutzt werden kann: Im Sinne der Buchführung ist es abgeschrieben und nicht mehr existent. Da Abschreibungen immer auch steuerliche Vorteile haben, dh. jede planmäßige Abschreibung Einfluss auf das Betriebsergebnis (Gewinn oder Verlust) hat, kann durch das Erreichen der Nutzungsdauer hier kein steuerlicher Vorteil mehr geltend gemacht werden.

Neben den planmäßigen Abschreibungen, die von jeder Buchhaltung spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen, gibt es auch die außerplanmäßigen Abschreibungen. Tritt ein außergewöhnlicher und dauerhafter Werteverlust eines abnutzbaren Anlagegutes ein, so hat hier diesbezüglich auch eine außerplanmäßige Abschreibung getätigt zu werden.

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