Buchhaltung Grundlagen

Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist ein wichtiges buchhalterisches Instrument, wenn es darum geht, die Bilanz zu erstellen. Ohne die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (kurz=GuV) ist es nicht möglich den Jahresabschluss, bzw. die externe Rechnungslegung des Betriebes, zu erstellen. Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung dokumentiert Aufwendungen und Erträge für einen bestimmten Zeitabschnitt, in der Regel für ein gesamtes Geschäftsjahr, und ermittelt so den Erfolg des Unternehmens. Ebenfalls stellt die GuV die Quelle, die Art und auch die Höhe des unternehmerischen Erfolgs dar, sodass hier auch finanztechnisch immer eine Perspektive entnommen werden kann. Überwiegen in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung die Erträge, so hat das Unternehmen einen Gewinn gemacht. Überwiegen jedoch die Aufwendungen, dann schließt der Betrieb mit einem Verlust ab.

Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist für Kaufleute Pflicht

Gemäß dem § 242 des HGB ist es Pflicht, dass jeder Kaufmann am Ende des Geschäftsjahres, was aber nicht unbedingt immer am 31. Dezember enden muss, eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und auch der Erträge zu erstellen. Hierfür gibt es bestimmte Vorschriften, die neben dem Handelsgesetzbuch aber auch in den Steuergesetzen und sogar im internationalen Recht verankert sind. Beispielsweise muss die Gewinn-und-Verlust-Rechnung einen einheitlichen Aufbau und eine Struktur enthalten, ohne die keine GuV ihre Gültigkeit besitzt. Ebenfalls muss sie stets offengelegt werden, damit Außenstehende hier eine Einsicht oder gar Prüfung vornehmen können.

Ausnahmen gibt es nur bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften, die laut Gesetz auf diese Veröffentlichung verzichten dürfen, wenn der jeweiligen Bilanz eine explizite Anlage mit den erklärenden Angaben zur Verlust- oder Ertragslage beigefügt wurde.

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Beim eCommerce die steuerlichen Pflichten nicht vergessen

Wer selbstständig tätig ist, sei es, weil er ein Architekturbüro, eine Schneiderei oder ein Internetshop betreibt, ist ab einer gewissen Einkommensgrenze umsatzsteuerpflichtig, dh., er muss monatlich oder quartalsmäßig Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Bei örtlichen Geschäftsbetrieben ist das den meisten Unternehmern klar; dass jedoch auch der klassische eBay-Verkäufer Umsatzsteuer zahlen muss, wird oftmals vergessen. Zwar ist es sehr einfach als gewerblicher Verkäufer tätig zu werden und diesbezüglich auch einen Onlineshop zu errichten, die Umsatzsteuer Internet allerdings findet zumindest am Anfang der neuen Tätigkeit eher wenig Beachtung.

Umsatzsteuer Internet – Grundsatz

Die Umsatzsteuer ist aus dem Grundsatz entstanden, dass für alle Waren, die das Unternehmen verlassen, und auch für alle erbrachten Dienstleistungen anschließend ein festgelegter Steueranteil an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss. Da ein Großteil der Unternehmen jedoch eigene Waren produzieren und hierfür ebenfalls Produkte einkaufen müssen, ist es erlaubt, die hier gezahlte Mehrwertsteuer (in diesem Fall wäre das die Vorsteuer) von der zu zahlenden Umsatzsteuer abzuziehen. Dies gilt allerdings nicht nur für Wareneingangsrechnungen, sondern für alle Eingangsrechnungen, auf denen die Mehrwertsteuer berechnet wurde.

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Jedes Unternehmen, welches der Gründungsphase entwachsen ist, wird über kurz oder lang darauf hinarbeiten, die sogenannten Stillen Reserven anzulegen. Diese erhöhen zum einen die Bonität des Unternehmens, beispielsweise wenn in Krisenzeiten ein Darlehen beantragt werden muss, und sind zum andern entsprechend steuermindernd.

Bewertung von Stillen Reserven realistisch sehen

Ist von der Stillen Reserve die Rede, so muss man unterscheiden, ob es sich hier um eine echte buchhalterische Stille Reserve handelt oder eben nur um eine Liquiditätsreserve. Erstere wirkt sich in der Bilanzanalyse jedoch nur positiv auf die Bilanzrelation aus.

Betrachtet man die Stille Reserve hingegen mal ganz nüchtern, so ist sie beispielsweise bei einer Insolvenz kaum mehr das Papier wert auf dem sie steht. Denn muss die Stille Reserve als Vermögensgegenstand verwertet werden, so kann hier oftmals nicht mal mehr der tatsächliche Buchwert erzielt werden.

Bildung von Stillen Reserven

Um eine Stille Reserve zu bilden, müssen die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz niedriger bewertet werden, als sie tatsächlich sind.
Die Passivseite hingegen bedarf eine höhere als tatsächliche Zahl an Verbindlichkeiten, um als Stille Reserve eingetragen werden zu können.
Stille Reserven haben in der Regel den Vorteil, dass sie meist schnell und problemlos aufgelöst werden können und somit zu einem Bonitätszuwachs führen.

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Bestandsmehrungen und Bestandsminderungen richtig buchen

In jedem Handelsunternehmen ergeben sich im Laufe des Geschäftsjahres zahlreiche Buchungsvorgänge, die den Erfolg des Unternehmens entweder schmälern oder ihn bestenfalls erhöhen. So hat jeder Einkauf, der im Betrieb getätigt wird und auch jeder Verkauf direkten Einfluss auf das Betriebsergebnis. Zum einen sind die entstehenden Geschäftsfälle natürlich eng mit der Produktion von Waren und deren Veräußerung verknüpft, zum anderen sind sie nur indirekt beteiligt, haben aber nicht selten wesentlich mehr Einfluss auf den Gewinn oder den Verlust des Betriebes. Um das Betriebsergebnis jedoch erstellen zu können, benötigt die Buchhaltung des Unternehmens zunächst die Anfangsbestände aller Erzeugnisse und anschließend auch die entsprechenden Endbestände der einzelnen Konten. Nur so ist es möglich, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen und mit ihr auch die Handels- und Steuerbilanz.

Bestandsveränderungen geben die Differenz zwischen Anfangsbestand und Endbestand wieder

Liegt eine Differenz zwischen dem Anfangsbestand eines Produktes vor (beispielsweise bei den unfertigen oder den fertigen Erzeugnissen), so hat sich im Laufe des Geschäftsjahres hier eine Bestandsveränderung ergeben, die entsprechend auch gebucht werden muss.
Wurden mehr Waren verkauft als eingekauft wurden, so liegt hier eine Bestandsminderung vor. Im umgekehrten Fall –wenn während des Buchungsjahres mehr Waren eingekauft als verkauft wurden, so liegt entsprechend eine Bestandsmehrung vor.

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Ist vom Betriebsvermögen die Rede, dann ist von einem Vermögen die Rede, welches zwar ebenso wie das Privatvermögen zum Einkommensteuerrecht gehört, dieses jedoch hier explizit aus Wirtschaftsgütern besteht, welches für eine betriebliche Nutzung benötigt wird. Einmal jährlich ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet sein Betriebsvermögen zu ermitteln, damit hier eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder auch die Bilanz erstellt werden kann. Das Betriebsvermögen gibt Aufschluss darüber, wie hoch der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens ist. Kann jedoch bei einzelnen Wirtschaftsgütern kein betrieblicher Zusammenhang festgestellt werden, so ist das Vermögen ausschließlich dem Privatvermögen zuzuordnen.

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