Buchhaltung Grundlagen

Schreiben vom BMF sorgt hier jedoch nun für Klarheit und erläutert die Richtlinien

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind, wie der Name schon sagt, von einem geringeren Wert, als viele andere Wirtschaftsgüter, welche dem Anlagevermögen zuzuschreiben sind. Trotzdem können sie wirtschaftlich abgeschrieben werden und somit auch das Betriebsergebnis entsprechend verändern.

Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben

Bis vor wenigen Jahren war es so, dass Wirtschaftsgüter zum einen nur dann als GWG zu sehen waren, wenn sie eine Gesamthöhe von 410 Euro (800 DM) nicht überschritten hatten, zum anderen gab es ausschließlich nur ein einheitliches Buchungssystem dieser Wirtschaftsgüter –nämlich die direkte Abschreibung dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter. Für die Buchhalter aller Unternehmen war dies ein gängiges Prozedere, welches nach der neuen Regelung jedoch für mehr und mehr Fragen sorgt. Wer sich hier nicht explizit informiert, läuft Gefahr die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht ordnungsgemäß zu verbuchen, was dann wiederum für Schwierigkeiten bei eventuellen Steuerprüfungen sorgt. Auch Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer mahnen vielfach die falsch ausgewiesenen geringwertigen Wirtschaftsgüter an. Falsche Buchungen sorgen hier für ein falsch ausgewiesenes Betriebsergebnis und entsprechend für eine falsche Steuerbilanz.

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Preisangabenverordnung stellt klare Regeln für Internetangebote auf

Wer ein Unternehmen führt, der kommt in der Regel auch um entsprechende Werbemaßnahmen nicht herum. Werbung kann vielfach geschaltet werden. Viele Unternehmen inserieren in lokalen Printmedien, andere nutzen Radio- oder Fernsehsender und wieder andere betreiben Webung über das Internet. Das Internet bietet eine große Plattform, auf der meist sehr lukrativ Werbemaßnahmen platziert werden können. Vielen Unternehmern ist jedoch nicht klar, dass auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer hier entsprechende Regeln beachtet werden müssen. Werden diese nicht eingehalten, drohen harte Strafen, wie die Erfahrung kürzlich zeigte.

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Unternehmer, die ihre Firmenwagen teilweise auch privat nutzen, können sich mit der Umrüstung auf Flüssiggas keinen eigenen geldwerten Vorteil –wie es üblicherweise die Ein-Prozent-Regelung vorsieht- verschaffen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden.

Keine Sonderausstattung – geldwerter Vorteil für den Fahrzeughalter

Aufgrund immer höher steigender Benzinpreise planen viele Fahrzeughalter den Umbau ihrer Kraftfahrzeuge auf Flüssiggasbetrieb. Eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage gilt jedoch unter steuerlichem Aspekt nicht als Sonderausstattung und kann deshalb auch nicht als geldwerter Vorteil bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Das BFH-Urteil bezieht sich auf einen Rechtsstreit zwischen zwei Fahrzeughaltern, wobei einer der beiden seinen Außendienstmitarbeitern Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat, welche auch privat genutzt wurden. Alle Kraftfahrzeuge wurden von dessen Seite aus zunächst geleast und anschließend zeitnah mit einer entsprechenden Flüssiggasanlage energieeffizient umgerüstet. Für die Leasingkosten kam der Unternehmer selbst auf; er stattete die Fahrzeuge allerdings mit Werbeaufklebern aus. Die Klägerin wiederum monierte dieses Verhalten, da hier die Bemessungsgrundlage der sogenannten Ein-Prozent-Regelung für eine private Kraftfahrzeug-Nutzung nicht eingehalten wurde, folglich auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.

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Nicht alle Arbeitnehmer haben das Glück, täglich den gleichen Weg zur Arbeit zurückzulegen, den gleichen Schreibtisch zu nutzen, die immer gleichen Kollegen zu haben. Besonders in der heutigen Zeit ist es oftmals so, dass einzelne Mitarbeiter eines Unternehmens hier keinen festen Arbeitsplatz haben, sondern als sogenannter Springer eingesetzt werden. Dies ist beispielsweise meist dann der Fall, wenn es sich bei dem Unternehmen um einen Betrieb im Bereich IT und Software handelt. Hier übernehmen einzelne Mitarbeiter die Kundenbetreuung gleich vor Ort. Möglich ist jedoch auch, dass Arbeitnehmer je nach Bedarf in Tochterunternehmen untergebracht werden. Und – ein ganz besonders häufig auftretender Fall ist auch der Einsatz von Leiharbeitern. Diese sind in der Regel immer in unterschiedlichen Unternehmen tätig.

Ein daraus entstehender Verpflegungsmehraufwand umfasst hier alle zusätzlichen Spesen und Kosten, manchmal auch Auslöse genannt, die ein Mitarbeiter deswegen zu zahlen hat, weil dieser sich aus betrieblichen Gründen außerhalb der eigenen vier Wände oder des Betriebes aufhält und sich aus diesem Grund nicht derart preiswert verpflegen kann, so wie dies zu Hause meist der Fall ist. Alle pauschalen Beträge für die Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden oft auch als sogenanntes Tagegeld bezeichnet. Dieser beruflich entstandene Mehraufwand kann unter bestimmten steuerlichen Voraussetzungen als Betriebsausgabe oder auch als Werbungskosten vom Mitarbeiter geltend gemacht werden. Ist dies der Fall, so kann der Arbeitnehmer hier explizit die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen sind immer dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz hat. Die Verpflegungsmehraufwendungen unterliegen festen Regelungen und Beträgen und sind diesbezüglich für alle Mitarbeiter des Unternehmens gültig.

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Vollkaufleute und Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, haben am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Diese ist an gewisse Regeln gebunden und unterscheidet sich im Einzelnen in Handelsbilanz und Steuerbilanz. Die Handelsbilanz gibt Aufschluss darüber, wie es um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bestellt ist. Sie dient als Grundlage für eigene zukünftige Planungen, wird jedoch auch von Geschäftspartnern und Kreditinstituten gerne zur Hilfe genommen. Letztere dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns und ist maßgeblich für die Berechnung des zu leistenden Steuervolumens von Nöten.

Um eine Bilanz erstellen zu können, verlangt der Gesetzgeber die Einhaltung spezieller Richtlinien. Explizit vorgegebene Berechnungsschemen müssen von den Unternehmen eingehalten werden, da nur so gewährleistet ist, dass Gewinne und Verluste ordnungsgemäß ermittelt werden können.

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