Gehalts- und Lohnabrechnung

Arbeitnehmer, die als sogenannte Leiharbeiter beschäftigt sind, haben in der Regel keinen festen Arbeitsplatz. Aus diesem Grund ist es den Leiharbeitern gestattet, den Verpflegungsmehraufwand bei der jährlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzusetzen. Viele Unternehmen erstatten ihren Mitarbeitern jedoch diesen Verpflegungsmehraufwand, der dann wiederum als betrieblicher Aufwand zu buchen ist.

Verpflegungsmehraufwendungen für Auswärtstätigkeiten

Angestellte und Arbeiter, die für das Unternehmen auswärtig eingesetzt werden, haben laut BFH das Recht, sich diesen Aufwand erstatten zu lassen, sofern hier nicht der Arbeitgeber selbst in Leistung geht. Laut § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 4 Abs.5 Satz 1 EStG, besteht diese Rechtsgrundlage dann, wenn der Beschäftigte außerhalb seiner regulären und regelmäßigen Betriebsstätte tätig wird. Regelmäßige Betriebsstätte bedeutet in diesem Fall, dass es sich hier um eine dauerhafte betriebliche Einrichtung handelt, welche von allen Arbeitnehmern täglich aufgesucht werden muss. Keine regelmäßigen Betriebstätten sind dem zu Folge beispielsweise Außendiensteinsätze bei Kunden. Das Geltendmachen von Werbungskosten ist jedoch nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber hier selbst nicht in Leistung geht. Bei der Mehrzahl der Betriebe ist dies jedoch der Fall; hier wird der Verpflegungsmehraufwand im Zuge der Reisekostenabrechnung gleich mit erstattet.

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Wer junge Frauen im Unternehmen beschäftigt, der kommt über kurz oder lang auch mit dem Mutterschutzgesetz in Kontakt, denn werdende Mütter genießen auch im Berufsleben einen ganz besonderen Schutz. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einige Richtlinien aufgestellt, welche die arbeitsrechtlichen und auch finanziellen Belange der angehenden Mutter betreffen. Explizit die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung sollten sich aus diesem Grund unbedingt mit den Regelungen zum Mutterschutzgesetz auskennen, da hier eine Vielzahl auch an Besonderheiten in Bezug an die Lohn- und Gehaltszahlungen gelten.

Lohnbuchhaltung und Mutterschutz

Teilt die Mitarbeiterin ihren Vorgesetzten mit, dass sie in anderen Umständen ist, so fängt meist auch die Arbeit der Lohnbuchhalter an. Eine sogenannte Sofortmeldung an die Krankenkasse muss erstellt werden, die Kostenerstattungsfrage muss geklärt werden und letztlich muss auch das Mutterschaftsgeld berechnet werden.

Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

Bevor das Mutterschaftsgeld berechnet wird, muss natürlich auch festgesetzt werden, ab welchem Tag der Mutterschutz beginnen wird. Laut Gesetz darf eine festangestellte schwangere Mitarbeiterin des Unternehmens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in den sogenannten Mutterschutz gehen. Ist das Kind dann geboren, stehen ihr nochmals acht Wochen Mutterschutz zu. Erst danach muss sie die Arbeit im Unternehmen wieder aufnehmen. In der Zeit des Mutterschutzes läuft zum einen die Lohn- oder Gehaltszahlung weiter und auch die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger. Hierfür muss jedoch eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse bestehen.

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Wer glaubt, dass man nahezu für alle getätigte Ausgaben bei der Lohnsteuererklärung eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen erhält, der irrt. Die Situation ist deutlich diffiziler. Der Staat ist durchaus daran interessiert, Auszubildende und Berufstätige in ihrem Werdegang bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation zu unterstützen, doch trotzdem existieren Grenzen bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen.

Es gilt der Grundsatz, dass sich eine Aus- und Weiterbildung von einer Fortbildung unterscheidet. Während eine berufsbedingte Fortbildung in einem festen Arbeitsverhältnis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben durchaus die so genannte steuerliche Anerkennung von Aufwendungen nach sich ziehen kann, gelten Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, die unabhängig eines festen Berufsbezugs durchgeführt werden, als Lebenshaltungskosten. Diese können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Diesen Beitrag weiterlesen »

Arbeitsentgelte richtig buchen – was ist steuerfrei? Was steuerpflichtig?

Wer ein Unternehmen führt, der hat in der Regel eine Vielzahl an Mitarbeitern, die für die einzelnen Unternehmensbereiche entsprechend qualifiziert sind und dem zu Folge auch entlohnt werden müssen. In diesem Sinne stellt der Mitarbeiter dem Unternehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhält als Vergütung hierzu ein Arbeitsentgelt.
Dieses Arbeitsentgelt stellt für den Betrieb einen Aufwand dar. Sie sind maßgeblich daran beteiligt, ob ein Unternehmen wettbewerbsfähig bleibt, wie hoch der Gewinn am Ende des Jahres ausfällt und wie hoch die Verkaufspreise kalkuliert werden müssen.

Am Ende eines Monats wird es in den Lohnbüros dann meist recht turbulent, denn es gilt die sogenannten Löhne- und Gehälter vorzubereiten. Jeder Mitarbeiter, ob in Fertigung oder Büro arbeitend, hat hier sein eigenes Gehaltskonto, aus diesem der monatlich zu zahlende Betrag berechnet wird.

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Die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist im Sinne der Buchführung eine sogenannte Nebenbuchhaltung. Wer nun aber glaubt, dass diese gesonderte Abteilung dementsprechend nur eine Nebentätigkeit und wenig arbeitsintensiv ist, der liegt hier in der Regel falsch. Je nach Größe des Unternehmens sind im Lohnbüro oftmals gleich mehrere Mitarbeiter damit beschäftigt, die monatlichen Löhne und Gehälter richtig und auch pünktlich anzuweisen.

Das regelmäßige Entgelt für die Nutzung der menschlichen Arbeitskraft und die darüber hinaus zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung stellen für das Unternehmen Aufwände dar, die entsprechend ausgezahlt und auch gebucht werden müssen. Pauschalisierte Zahlungen sind in der Regel hier nicht möglich, sodass hier individuell für jeden Mitarbeiter eine eigene und ganz persönliche Berechnung des Lohns oder Gehalts zu erfolgen hat. Auch innerhalb der einzelnen Monate sind Schwankungen durchaus möglich und erfordern diesbezügliche Berücksichtigung und Änderung.

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