Rechnungstellung
Ist die Rechnungsberichtigung rückwirkend zulässig?
Laut einem BFH Beschluss vom März 2011 ist es nicht möglich, eine Rechnung noch nachträglich abzuändern, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. (V B 94/10 BFHNV 2011 / Seite 1404 – 25. März 2011).
Ursächlich für dieses Urteil ist die Klage einer Unternehmerin, die Mitglied einer Grundstücksgemeinschaft ist und aufgrund einer falsch ausgestellten Rechnung nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs gekommen war. Im vorliegenden Fall war lediglich ein Grundstückseigentümer als Rechnungsempfänger genannt worden, sodass ein Vorsteuerabzug hier nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Laut Meinung der Klägerin sei die Rechnung zwar falsch ausgestellt worden, jedoch hätte zumindest ein Grundstückseigentümer dann noch den Vorsteuerabzug für sich selbst in Anspruch nehmen können.
Bundesfinanzhof entscheidet gegen den Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungstellung, da laut Angaben der zuständigen Richter hier der Grundstücksgemeinschaft explizit kein Vorsteuerabzug zustehe, wenn nach außen hin lediglich ein Mitglied der Grundstücksgemeinschaft als jeweiliger Vertragspartner auftreten würde. Selbst dieser Rechnungsempfänger dürfe dann keinen Vorsteuerabzug für sich selbst geltend machen, erklärte der BFH der Klägerin. Im aktuellen Fall hätte der Rechnungsempfänger nach außen hin deutlich offenlegen müssen, dass er nicht alleiniger Inhaber des Unternehmens ist und auch nicht ausschließlich im eigenen Interesse handelt, was so jedoch für Außenstehende nicht erkennbar war. Aus diesem Grund ist auch ein teilweiser Vorsteuerabzug nicht rechtens.
Ab Juli 2011 gilt die neue Regelung, wie der Deutsche Verband für Post, Informationstechnologie sowie Telekommunikation (DVPT) mitteilt
Wer ein Unternehmen führt, egal ob als GmbH, OHG oder auch als Einzelunternehmer, der kommt nicht umhin, monatlich oder spätestens einmal im Jahr, die Buchführung zu erledigen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei Kleinunternehmern ist es durchaus möglich, die gesamten Unterlagen erst am Ende des Geschäftsjahres zu sortieren, während Unternehmer, die zur Umsatzsteuer verpflichtet sind, hier spätestens zum Quartalsende, die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer melden müssen.
Bisher musste jede per E-Mail verschickte Rechnung eine elektronische Signatur enthalten
Ein Unternehmen zu führen bedeutet jedoch immer auch Waren und/oder Dienstleistungen zu verkaufen. Für die Fertigung von Waren werden in der Regel Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe benötigt, die bei Lieferanten bestellt und entsprechend auch gezahlt werden müssen. Im Zeitalter des Internets kommen diese Rechnungen mehr und mehr schnell und bequem einfach per E-Mail und sind dann entsprechend auch schnell zur Zahlung angewiesen. Das böse Erwachen kam bisher jedoch oftmals bei einer Steuerprüfung, wenn die Beamten des Finanzamtes die per E-Mail eingegangene Eingangsrechnung aufgrund der fehlenden Signatur beanstanden. Fehlte diese Signatur nämlich, durfte auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ist dieser jedoch bereits erfolgt, so musste der Vorsteuerabzug zurückgezahlt bzw. verrechnet werden.
Neue Prüf- und Meldepflichten bei Auslands-Rechnungen sorgen in deutschen Unternehmen momentan für sehr viel Verwirrung. Welche Angaben muss eine Rechnung ins benachbarte Ausland enthalten? Wie ist die USt auszuweisen. Was wird bei Rechnungen in Drittländer gefordert? Die neuen EU-Richtlinien bieten derzeit noch sehr viel Raum für falsch ausgestellte Belege. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, denn nicht ordnungsgemäß erstellte Ausgangsrechnungen werden von den hiesigen Finanzbehörden kategorisch abgelehnt. Wer glaubt, alleine mit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der IBAN-Kontoverbindung allen Vorgaben gerecht zu werden, der wird spätestens im Meldeverfahren eines Besseren belehrt. Es empfiehlt sich hier also, umfassende Informationen einzuholen, und auch die Mitarbeiter dahin gehend richtig zu schulen.
Ab 1. Juli 2010 gelten veränderte Regelungen hinsichtlich der Deklarations- und Meldepflichten für Rechnungen und Kostenaufstellungen aus Eu-Mitgliedsstaaten. Wer innergemeinschaftliche Dienstleistungen von Geschäftspartnern aus dem Ausland empfängt, wird nun angehalten, ein höheres Augenmerk auf die Rechnungskriterien zu legen.
Bisher gibt es hier jedoch noch große Unsicherheiten hinsichtlich der Prüfungspflichten. Viele Unternehmer sind mit den Neuerungen noch wenig bis nicht vertraut, wissen nicht, was diesbezüglich auf sie zu kommt und welche Kriterien die Rechnungen ihrer ausländischen Partner erfüllen müssen. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) empfiehlt hier das rechtzeitige Einholen von Informationen sowie eine zukünftige genau Kontrolle aller eingehenden Eingangsrechnungen aus dem Ausland. Besonders in der Einführungsphase dieser neuen Regelungen kann es ansonsten passieren, dass eine Anerkennung der Rechnungen seitens der Finanzbehörde nicht gewährt wird. Die Unternehmer sollten es aus diesem Grund nicht versäumen, auch ihre Mitarbeiter aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling dahin gehend ausreichend zu schulen, damit ein reibungsloser und korrekter Ablauf gewährleistet werden kann. Ab 1.Juli 2010 ergeben sich in diesem Zusammenhang auch Änderungen im Hinblick auf die Abgabetermine der Zusammenfassenden-Meldung.





