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	<title>www.buchhaltungs-software-shop.de &#187; Rechnungstellung</title>
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	<description>Durchstarten statt träge &#34;buchhalten&#34; - Tipps &#38; Tricks für eine effizientere Buchhaltung!</description>
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		<title>Kein Vorsteuerabzug bei falsch ausgestellter Rechnung</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 14:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Eberhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist die Rechnungsberichtigung r&#252;ckwirkend zul&#228;ssig? Laut einem BFH Beschluss vom M&#228;rz 2011 ist es nicht m&#246;glich, eine Rechnung noch nachtr&#228;glich abzu&#228;ndern, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. (V B 94/10 BFHNV 2011 / Seite 1404 – 25. M&#228;rz 2011). Urs&#228;chlich f&#252;r dieses Urteil ist die Klage einer Unternehmerin, die Mitglied einer Grundst&#252;cksgemeinschaft ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Ist die Rechnungsberichtigung r&#252;ckwirkend zul&#228;ssig?</h2>
<p>Laut einem BFH Beschluss vom M&#228;rz 2011 ist es nicht m&#246;glich, eine <strong>Rechnung </strong>noch <strong>nachtr&#228;glich abzu&#228;ndern</strong>, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. (V B 94/10 BFHNV 2011 / Seite 1404 – 25. M&#228;rz 2011).</p>
<p>Urs&#228;chlich f&#252;r dieses Urteil ist die Klage einer Unternehmerin, die Mitglied einer Grundst&#252;cksgemeinschaft ist und aufgrund einer falsch ausgestellten Rechnung nicht in den Genuss des <strong>Vorsteuerabzugs </strong>gekommen war. Im vorliegenden Fall war lediglich ein Grundst&#252;ckseigent&#252;mer als Rechnungsempf&#228;nger genannt worden, sodass ein Vorsteuerabzug hier nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Laut Meinung der Kl&#228;gerin sei die Rechnung zwar falsch ausgestellt worden, jedoch h&#228;tte zumindest ein Grundst&#252;ckseigent&#252;mer dann noch den Vorsteuerabzug f&#252;r sich selbst in Anspruch nehmen k&#246;nnen.</p>
<p>Bundesfinanzhof entscheidet gegen den Vorsteuerabzug bei <strong>falscher Rechnungstellung</strong>, da laut Angaben der zust&#228;ndigen Richter hier der Grundst&#252;cksgemeinschaft explizit<strong> kein Vorsteuerabzug</strong> zustehe, wenn nach au&#223;en hin lediglich ein Mitglied der Grundst&#252;cksgemeinschaft als jeweiliger Vertragspartner auftreten w&#252;rde. Selbst dieser Rechnungsempf&#228;nger d&#252;rfe dann<strong> keinen Vorsteuerabzug</strong> f&#252;r sich selbst geltend machen, erkl&#228;rte der BFH der Kl&#228;gerin. Im aktuellen Fall h&#228;tte der Rechnungsempf&#228;nger nach au&#223;en hin deutlich offenlegen m&#252;ssen, dass er nicht alleiniger Inhaber des Unternehmens ist und auch nicht ausschlie&#223;lich im eigenen Interesse handelt, was so jedoch f&#252;r Au&#223;enstehende nicht erkennbar war. Aus diesem Grund ist auch ein teilweiser Vorsteuerabzug nicht rechtens.</p>
<p><span id="more-424"></span></p>
<h2>Kl&#228;gerin pocht auf r&#252;ckwirkende Rechnungsberichtigung</h2>
<p>Die Kl&#228;gerin wies im Zuge dessen jedoch darauf hin, dass es hier explizit der Kl&#228;rung bed&#252;rfe, unter welchen Bedingungen denn eine <strong>Rechnungsberichtigung </strong>auch r&#252;ckwirkend noch zul&#228;ssig ist. Sie wies weiterhin daraufhin, dass auch der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union eine nachtr&#228;gliche <strong>Rechnungskorrektur </strong>bejaht h&#228;tte und eine r&#252;ckwirkende &#196;nderung durchaus hier auch im Einklang mit allen anderen europ&#228;ischen Regelungen zu sehen sei. (Urteil vom 15.07.2010 – Gerichtshof der EU)</p>
<h2>Finanzgericht st&#252;tzt sich auf den Rechtssatz und l&#228;sst keinen Vorsteuerabzug zu</h2>
<p>Obwohl die Kl&#228;gerin auf das Urteil des Gerichtshofes der Europ&#228;ischen Union verwiesen hat, bleibt das Finanzgericht in seinem Urteil best&#228;ndig und st&#252;rzt sich auf den eigenen Rechtssatz, wonach einer <strong>Rechnungsberichtigung </strong>keine R&#252;ckwirkung zukommen w&#252;rde. Insoweit w&#252;rde hier entsprechend dem Rechtssatz keine Relevanz f&#252;r den <strong>Vorsteuerabzug </strong>infrage kommen, da aus der Rechnung nicht eindeutig erkennbar gewesen ist, dass die Rechnungsempf&#228;ngerin hier in Bezug auf das bestehende Rechtsverh&#228;ltnis nicht auch die Leistungsempf&#228;ngerin gewesen sei.</p>
<h2>Rechnungen pr&#252;fen, um Vorsteuerabzug geltend machen zu k&#246;nnen</h2>
<p>Wer den <strong>Vorsteuerabzug </strong>f&#252;r eingehende Rechnungen nicht gef&#228;hrden will, der sollte es deshalb nicht vers&#228;umen, die Rechnung ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Nur so kann gew&#228;hrleistet werden, dass es nicht zu Schwierigkeiten mit den zust&#228;ndigen Finanz&#228;mtern kommen wird.</p>
<h2>Rechnung umgehend richtig korrigieren lassen, damit der Vorsteuerabzug nicht gef&#228;hrdet ist</h2>
<p>Muss eine Rechnung geschrieben werden, dann ist es jedoch nicht auszuschlie&#223;en, dass sich hier der eine oder andere Schreibfehler einschleicht. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel der Rechnungsbetrag falsch ist oder eben auch der Adressant nicht der Richtige ist. Ist die Rechnung dann verschickt, hat der Empf&#228;nger seinerseits die M&#246;glichkeit, die Rechnung zu beanstanden bzw. zu reklamieren. Wurde vom Empf&#228;nger ein Fehler entdeckt, muss die Rechnung dann umgehend ge&#228;ndert werden. Dies gilt auch, wenn es sich um Formfehler handelt.</p>
<p>Bereits seit dem Jahre 2004 sind alle Unternehmer dazu verpflichtet, alle erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Monaten in Rechnung zu stellen. Ist der Rechnungsempf&#228;nger dann selbst auch Unternehmer, kann er die Mehrwertsteuer seinerseits als Vorsteuer in Abzug bringen. F&#252;r diesen Abzug wird jedoch eine korrekte Rechnung verlangt, die als Nachweis f&#252;r die erbrachte Leistung gesehen wird. Die Rechnung muss formale Anforderungen erf&#252;llen und alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, wird die Rechnung in der Regel vom zust&#228;ndigen Finanzamt nicht anerkannt und der Vorsteuerabzug kann somit nicht geltend gemacht werden.
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		<title>E-Mail-Rechnungen sind nun auch ohne Signatur zum Vorsteuerabzug berechtigt</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 15:32:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Eberhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungstellung]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Signatur]]></category>
		<category><![CDATA[Signatur Email Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuergesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab Juli 2011 gilt die neue Regelung, wie der Deutsche Verband f&#252;r Post, Informationstechnologie sowie Telekommunikation (DVPT) mitteilt Wer ein Unternehmen f&#252;hrt, egal ob als GmbH, OHG oder auch als Einzelunternehmer, der kommt nicht umhin, monatlich oder sp&#228;testens einmal im Jahr, die Buchf&#252;hrung zu erledigen und eine entsprechende Steuererkl&#228;rung abzugeben. Bei Kleinunternehmern ist es durchaus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab Juli 2011 gilt die neue Regelung, wie der Deutsche Verband f&#252;r Post, Informationstechnologie sowie Telekommunikation (DVPT) mitteilt</strong></p>
<p>Wer ein Unternehmen f&#252;hrt, egal ob als GmbH, OHG oder auch als <strong>Einzelunternehmer</strong>, der kommt nicht umhin, monatlich oder sp&#228;testens einmal im Jahr, die <strong>Buchf&#252;hrung </strong>zu erledigen und eine entsprechende <strong>Steuererkl&#228;rung </strong>abzugeben. Bei <strong>Kleinunternehmern </strong>ist es durchaus m&#246;glich, die gesamten Unterlagen erst am Ende des Gesch&#228;ftsjahres zu sortieren, w&#228;hrend Unternehmer, die zur Umsatzsteuer verpflichtet sind, hier sp&#228;testens zum Quartalsende, die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer melden m&#252;ssen.</p>
<h2>Bisher musste jede per E-Mail verschickte Rechnung eine elektronische Signatur enthalten</h2>
<p>Ein Unternehmen zu f&#252;hren bedeutet jedoch immer auch Waren und/oder Dienstleistungen zu verkaufen. F&#252;r die Fertigung von Waren werden in der Regel Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe ben&#246;tigt, die bei Lieferanten bestellt und entsprechend auch gezahlt werden m&#252;ssen. Im Zeitalter des Internets kommen diese Rechnungen mehr und mehr schnell und bequem einfach per E-Mail und sind dann entsprechend auch schnell zur Zahlung angewiesen. Das b&#246;se Erwachen kam bisher jedoch oftmals bei einer Steuerpr&#252;fung, wenn die Beamten des Finanzamtes die per E-Mail eingegangene Eingangsrechnung aufgrund der <strong>fehlenden Signatur</strong> beanstanden. Fehlte diese Signatur n&#228;mlich, durfte auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ist dieser jedoch bereits erfolgt, so musste der Vorsteuerabzug zur&#252;ckgezahlt bzw. verrechnet werden.</p>
<p><span id="more-417"></span></p>
<h2>Ab Juli d&#252;rfen E-Mail-Rechnungen auch ohne elektronische Signatur verschickt werden</h2>
<p>In den vergangenen Jahren hat also kein Finanzamt einen Vorsteuerabzug bei <strong>Rechnungen ohne die elektronische Signatur</strong> durchgehen lassen, was viele Unternehmer arg oftmals sehr ver&#228;rgert hat. Es schien, als sei die Technik an den Finanzbeh&#246;rden schlichtweg vorbei gegangen. Jetzt hat sich dies allerdings ge&#228;ndert, wie auch der Deutsche Verband f&#252;r Post, Informationstechnologie und Telekommunikation (DVPT) mitteilte. Ab dem 1. Juli 2011 ist demnach ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches dazu berechtig, auch bei Rechnungen, die ohne Signatur und per E-Mail gekommen sind, einen <strong>Vorsteuerabzug </strong>geltend zu machen.</p>
<h2>Steuervereinfachungsgesetz umfasst auch das Umsatzsteuergesetz</h2>
<p>Die &#196;nderungen hinsichtlich der Zul&#228;ssigkeit des <strong>Vorsteuerabzuges </strong>bei Rechnungen ohne elektronische Signatur, haben im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes auch vor dem Umsatzsteuergesetz nicht halt gemacht. Hier wurde nun durch den Deutschen Bundestag eine umsatzsteuerliche Gleichstellung in Auftrag gegeben, die ab 1.Juli 2011 auch von allen Steuerpr&#252;fern der zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rden umgesetzt werden muss.<br />
Die hier in Auftrag gegebene Gesetzes&#228;nderung geht dar&#252;ber hinaus auch konform mit den aktuellen Richtlinien des EU-Rates, die bereits am 13. Juli 2010 in Kraft getreten sind. Demnach sollten hier bis sp&#228;testens zum 1. Januar 2013 sowohl Signaturen auf Rechnungen, die mittels Textdatei oder PDF-Dokument, als Download-Dokument oder auch als E-Mail-Anhang &#252;bermittelt werden, ihre Anerkennung auch in Deutschland finden.</p>
<h2>Echtheit der Signatur muss von jedem Unternehmer selbst gepr&#252;ft werden</h2>
<p>Die Neuregelung, die die Unternehmer dazu berechtigen, einen <strong>Vorsteuerabzug auch f&#252;r Rechnungen ohne elektronische Signatur</strong> geltend zu machen, hat jedoch auch Nachteile. Fehlt die elektronische Signatur auf der Rechnung, so hat der Unternehmer selbst daf&#252;r Sorge zu tragen, ob denn die Identit&#228;t des Rechnungsstellers seine Richtigkeit hat. Wie die Identit&#228;t des jeweiligen Gesch&#228;ftspartners jedoch zu pr&#252;fen ist, dazu gibt es keine konkreten Hinweise, was bedeutet, dass die Unternehmer hier selbst gefordert sind. Alle eingehenden Rechnungen sollten deshalb umgehend dahin gehend gepr&#252;ft werden, ob sie zum einen eine Echtheit kennzeichnen, zum anderen jedoch auch inhaltlich korrekt sind.</p>
<h2>Rechnungssteller profitieren von der Neuregelung bei der elektronischen Signatur</h2>
<p>Wenn es um die Anwendung dieser Neuregelung bei der <strong>elektronischen Signatur</strong> geht, dann wird ganz schnell klar, dass hier vor allem die Rechnungssteller profitieren. Alle Rechnungen sind nun n&#228;mlich schnell und kosteng&#252;nstig verschickt, da zum gro&#223;en Teil nun auch die Portokosten entfallen k&#246;nnen. Dar&#252;ber hinaus ist der Arbeitsaufwand nun wesentlich geringer, da meist mit nur einem Klick alle Rechnungen in sekundenschnelle beim Empf&#228;nger auf dem Rechner sind.
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		<title>EU-Ausgangsrechnungen – Das geh&#246;rt rein!</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 14:22:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Eberhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungstellung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Ausgangsrechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Pr&#252;f- und Meldepflichten bei Auslands-Rechnungen sorgen in deutschen Unternehmen momentan f&#252;r sehr viel Verwirrung. Welche Angaben muss eine Rechnung ins benachbarte Ausland enthalten? Wie ist die USt auszuweisen. Was wird bei Rechnungen in Drittl&#228;nder gefordert? Die neuen EU-Richtlinien bieten derzeit noch sehr viel Raum f&#252;r falsch ausgestellte Belege. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_99" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a rel="lightbox" href="http://www.buchhaltungs-software-shop.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_281515_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-99" title="Ausgangsrechnungen EU" src="http://www.buchhaltungs-software-shop.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_281515_XS-300x200.jpg" alt="Ausgangsrechnung innerhalb der EU" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">© Jason Stitt - Fotolia.com</p></div>
<p>Neue Pr&#252;f- und Meldepflichten bei Auslands-Rechnungen sorgen in deutschen Unternehmen momentan f&#252;r sehr viel Verwirrung. Welche Angaben muss eine Rechnung ins benachbarte Ausland enthalten? Wie ist die USt auszuweisen. Was wird bei Rechnungen in Drittl&#228;nder gefordert? Die neuen EU-Richtlinien bieten derzeit noch sehr viel Raum f&#252;r falsch ausgestellte Belege. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, denn nicht ordnungsgem&#228;&#223; erstellte Ausgangsrechnungen werden von den hiesigen Finanzbeh&#246;rden kategorisch abgelehnt. Wer glaubt, alleine mit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der IBAN-Kontoverbindung allen Vorgaben gerecht zu werden, der wird sp&#228;testens im Meldeverfahren eines Besseren belehrt. Es empfiehlt sich hier also, umfassende Informationen einzuholen, und auch die Mitarbeiter dahin gehend richtig zu schulen.</p>
<p><span id="more-97"></span></p>
<p>Mit Einf&#252;hrung des Binnenmarktes und einer gemeinsamen W&#228;hrung arbeiten mehr und mehr Unternehmen mit ausl&#228;ndischen Partnern zusammen. Das hat zur Folge, dass sich auch die diesbez&#252;glichen Rechnungsstellungen mehr als verdreifacht haben. Die Einf&#252;hrung der neuen EU-Richtlinie zum Pr&#252;f- und Meldeverfahren soll aus diesem Grund nun den innergemeinschaftlichen Handel vereinfachen und angleichen.</p>
<p>Neben den &#252;blichen Angaben zum Rechnungsempf&#228;nger, Absender, der Rechnungsnummer, dem Datum und der Bankverbindung, geh&#246;rt nun auf jede Rechnung ins EU-Ausland die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Und zwar die des Rechnungsstellers, wie auch des Empf&#228;ngers. Es empfiehlt sich hier, diese bereits zu Beginn der Gesch&#228;ftsbeziehung auszutauschen. Wer eine umsatzsteuerfreie Rechnung aufstellt, der ben&#246;tigt unbedingt die USt-ID-Nr des Gesch&#228;ftspartners. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, die Steuerschuld des ausl&#228;ndischen Kunden tragen zu m&#252;ssen. Liegt bei Rechnungsstellung keine Ust-ID-Nr. des Rechnungsempf&#228;ngers vor, darf deshalb nicht auf den Ausweis der MwSt. und deren Zahlung verzichtet werden. Stellt der Rechnungsempf&#228;nger in seinem Land einen Antrag auf Zuteilung der Ident-Nummer, kann das sogenannte Reverse Charge Verfahren in Kraft treten und die USt kann auf den ausl&#228;ndischen Vertragspartner verlagert werden. Die Identnummer sollte auch bei Stammkunden regelm&#228;&#223;ig kontrolliert und &#252;berpr&#252;ft werden. Zust&#228;ndig hierf&#252;r ist das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern. &#220;berpr&#252;fungen k&#246;nnen telefonisch, per E-Mail, via Internet oder postalisch get&#228;tigt werden. Eine schriftliche Best&#228;tigung vonseiten des BZS hat zu Beweiszwecken schriftlich zu erfolgen.</p>
<p>Neben allen oben aufgef&#252;hrten Angaben geh&#246;rt auf jede EU-Auslandsrechnung auch die genaue Angabe der erbrachten Warenlieferung oder Dienstleistung sowie deren Datum. Hinsichtlich der MwSt. reicht es nicht, einzig den berechneten Betrag auszuweisen. Hier sind exakte prozentuale Angaben zu machen. Bei Kleinunternehmen, die nicht zum Ausweis der MwSt. verpflichtet sind, muss die Rechnung einen diesbez&#252;glichen Vermerk und den Verweis auf § 19 UStG enthalten. Ebenfalls sollte dem Rechnungsempf&#228;nger die eigene Steuerpflichtigkeit mitgeteilt werden.</p>
<p>Nicht fehlen sollten auch genau formulierte Hinweise zu den Zahlungsmodalit&#228;ten und dem Zahlungsziel. Dieses sollte einen ausreichenden Zeitraum nicht unterschreiten, damit der Rechnungsempf&#228;nger nicht schon alleine durch den verl&#228;ngerten Postweg in Verzug gesetzt wird. Wer Angaben zu gew&#228;hrten Skonti macht, muss darauf achte, dass die gesetzlich vorgeschriebene H&#246;chstgrenze hier nicht &#252;berschritten wird.</p>
<p>Zu guter Letzt geh&#246;rt auf jede Rechnung nat&#252;rlich die Angabe der Bankverbindung. Diese hat in einem international g&#252;ltigen Format zu erfolgen und beinhaltet den IBAN- und Swift-Code.</p>
<p>Bei Unternehmen au&#223;erhalb der EU kann keine UST-ID-Nummer hinzugezogen werden. F&#252;r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung reicht der Nachweis der erbrachten Warenlieferung, der &#252;blicherweise &#252;ber die Zoll-Ausfuhrpapiere gew&#228;hrleistet ist.
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		<title>Fehlerhafte Auslandsrechnungen – Finanz&#228;mter lehnen Anerkennung ab</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 14:07:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Eberhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungstellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab 1. Juli 2010 gelten ver&#228;nderte Regelungen hinsichtlich der Deklarations- und Meldepflichten f&#252;r Rechnungen und Kostenaufstellungen aus Eu-Mitgliedsstaaten. Wer innergemeinschaftliche Dienstleistungen von Gesch&#228;ftspartnern aus dem Ausland empf&#228;ngt, wird nun angehalten, ein h&#246;heres Augenmerk auf die Rechnungskriterien zu legen. Bisher gibt es hier jedoch noch gro&#223;e Unsicherheiten hinsichtlich der Pr&#252;fungspflichten. Viele Unternehmer sind mit den Neuerungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab 1. Juli 2010 gelten ver&#228;nderte Regelungen hinsichtlich der Deklarations- und Meldepflichten f&#252;r Rechnungen und Kostenaufstellungen aus Eu-Mitgliedsstaaten. Wer innergemeinschaftliche Dienstleistungen von Gesch&#228;ftspartnern aus dem Ausland empf&#228;ngt, wird nun angehalten, ein h&#246;heres Augenmerk auf die Rechnungskriterien zu legen.</strong></p>
<p>Bisher gibt es hier jedoch noch gro&#223;e Unsicherheiten hinsichtlich der Pr&#252;fungspflichten. Viele Unternehmer sind mit den Neuerungen noch wenig bis nicht vertraut, wissen nicht, was diesbez&#252;glich auf sie zu kommt und welche Kriterien die Rechnungen ihrer ausl&#228;ndischen Partner erf&#252;llen m&#252;ssen. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) empfiehlt hier das rechtzeitige Einholen von Informationen sowie eine zuk&#252;nftige genau Kontrolle aller eingehenden Eingangsrechnungen aus dem Ausland. Besonders in der Einf&#252;hrungsphase dieser neuen Regelungen kann es ansonsten passieren, dass eine Anerkennung der Rechnungen seitens der Finanzbeh&#246;rde nicht gew&#228;hrt wird. Die Unternehmer sollten es aus diesem Grund nicht vers&#228;umen, auch ihre Mitarbeiter aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling dahin gehend ausreichend zu schulen, damit ein reibungsloser und korrekter Ablauf gew&#228;hrleistet werden kann. Ab 1.Juli 2010 ergeben sich in diesem Zusammenhang auch &#196;nderungen im Hinblick auf die Abgabetermine der Zusammenfassenden-Meldung.</p>
<p><span id="more-93"></span></p>
<p>Bei Rechnungseingang ist zun&#228;chst zu pr&#252;fen, ob es sich bei dem Rechnungssteller um eine Privatperson oder einen Unternehmer handelt. Privatpersonen ist es nicht erlaubt, Rechnungen mit Ausweis der MwSt. zu erstellen. Handelt es sich hier jedoch um ein Unternehmen, ist weiterhin zu kontrollieren, ob der richtige MwSt-Satz von 7 Prozent oder 19 Prozent zugrunde gelegt werden kann. Nicht selten finden sich hier Abweichungen hinsichtlich einer g&#252;ltigen Umsatzsteuer. Ebenfalls Pflicht ist auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und zwar die des Rechnungsausstellers wie auch die des Rechnungsempf&#228;ngers. Beim Bundeszentralamt f&#252;r Steuern kann diese im Hinblick auf Fehlerhaftigkeit schnell und sicher &#252;berpr&#252;ft werden. Weiterhin ist vom Rechnungsempf&#228;nger zu kl&#228;ren, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten werden darf, oder ob diese regul&#228;r abzuf&#252;hren ist. Ma&#223;geblich hierf&#252;r ist die Bestimmung auf Ursprungs- oder Bestimmungsland. Damit eine Wettbewerbsverzerrung nicht mehr stattfinden kann, wurde hier von der EU-Kommission bestimmt, dass grenz&#252;berschreitende Dienstleistungen nicht mehr im Ursprungsland, stattdessen im Bestimmungsland steuerpflichtig sind. Das Bestimmungsland, auch Verbrauchs- oder K&#228;uferland genannt, bedeutet laut der Au&#223;enwirtschaftsverordnung (AWV) der Ort, an dem die Dienst- oder Warenlieferung gebraucht, verbraucht oder verarbeitet wird. </p>
<p>Unter diesen Aspekten m&#252;ssen alle ausl&#228;ndischen Eingangsrechnungen gepr&#252;ft werden. Fehlen hier auch nur einzelne Positionen oder beinhalten formelle Fehler, k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rden Vorsteuerabzug teilweise oder auch ganz verwehren. Nachfolgend m&#252;ssen die fehlerhaft ausgestellten Rechnungen dann beim ausl&#228;ndischen Lieferanten oder Dienstleister reklamiert werden, bzw. muss um eine Neuausstellung der Rechnung gebeten werden. Nicht selten gestaltet sich dies sehr schwierig, insbesondere dann, wenn die Forderung bereits beglichen wurde. &#220;berpr&#252;fung und Korrektur sind dann in der Regel sehr zeit- und kostenintensiv.</p>
<p>Ziel dieser erweiterten &#196;nderung hinsichtlich innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen ist es, Mehrwertsteuerbetr&#252;gereien weiter einzud&#228;mmen und zu bek&#228;mpfen. Die diesbez&#252;gliche &#196;nderung und Anpassung des § 18a UStG erfordert aus diesem Grund die Abgabe der Zusammenfassenden-Meldung monatlich bis sp&#228;testens zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats. Eine Dauerfristverl&#228;ngerung kann hier nicht gew&#228;hrt werden. Sofern die Summe aller innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.Juli 2010 die 100.000 Euro Marke pro Quartal nicht &#252;bersteigt, ist auch eine quartalweise Meldung m&#246;glich. Meldepflichtige Dienstleistungen oder Sonstige Leistungen gem&#228;&#223; § 3a Abs. 2 UStG unterliegen auch weiterhin einer quartalsm&#228;&#223;igen Abgabe.</p>
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