Kurzarbeit

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Muss ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden, so hat das für die Mitarbeiter weitreichende Folgen. Neben der fehlenden Arbeitszeit ist es vor allem das große Defizit in der Lohntüte, was vielen Arbeitnehmern große Angst macht. Dem Unternehmen selbst verlangt die Berechnung und Verbuchung –neben den allgemeinen wirtschaftlichen Problemen- darüber hinaus jedoch noch ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand ab.

Je nach dem wie groß die Unterschiede von Regelarbeitszeit und Kurzarbeit sind, entstehen dem Arbeitnehmer nicht selten immense finanzielle Einbußen. Das Arbeitsamt springt hier zwar mit einem Lohnausgleich ein, jedoch erfolgt dies nur im Hinblick auf die allgemeine Leistungstabelle. Kurzarbeitergeld wird hier nur in Höhe der allgemeinen bzw. der erhöhten Leistungssätze ausgezahlt. Bei Arbeitnehmern ohne Kinder sind das derzeit 60 Prozent des bisher auszuzahlenden Nettolohn- oder Gehaltes. Hat der Arbeitnehmer allerdings Kinder, so liegt das Kurzarbeitergeld hier mit 67 Prozent des Nettobetrags nur unwesentlich höher.

Bei der Berechnung zugrunde gelegt wird hier entweder das Sollentgelt oder das Istentgelt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der tatsächlich geleistete oder noch zu leistende Arbeitsumfang des Beschäftigten.

Das Sollentgelt ist die Größe, nach der das Kurzarbeitergeld berechnet wird. Hierunter fällt das gesamte Bruttoentgelt, welches gemäß § 342 ff. SGB III der kompletten Sozialversicherungspflicht unterworfen ist, und alle Sachbezüge vonseiten des Unternehmens. Hierzu zählen auch die Vermögenswirksamen Leistungen, die in das Sollentgelt einfließen, jedoch in ihrem Anspruch völlig unangetastet beleiben. Nicht mit einfließen dürfen geleistete Mehrarbeiten und Einmalzahlungen sowie Entgeltwandelungen, wie beispielsweise Direktversicherungen, Pensions- und Unterstützungskassen in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das Sollentgelt findet seinen Einsatz in der Regel bei festangestellten Beschäftigten, mit geregelten Arbeitszeiten und monatlich überwiegend gleich beleibender Lohn- und Gehaltszahlungen.

Das sogenannte Istentgelt kommt als Berechnungsgrundlage zum Tragen, wenn Arbeitsaufwand und Arbeitszeiten starken Schwankungen unterliegen. Dies ist meist bei Beschäftigten mit Akkord-Arbeitszeiten der Fall. Im Gegensatz zum Sollentgelt fließen hier auch alle Mehraufwendungen mit hinein. Selbst wenn Mehrarbeitszuschläge nicht ausbezahlt werden, werden diese von der Bundesagentur für Arbeit als solche erfasst und in die Berechnung mit einbezogen. Dies ist auch der Fall bei den Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Krankengeld oder bei Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub oder Gleittagen. Alle diese Positionen wirken sich hier leistungsmindernd für den Arbeitnehmer aus.

Als Bemessungsgrundlage für die arbeitnehmerbezogene Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt das pauschalierte monatliche Nettoentgelt. Gemindert wird dieses um die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer in Bezug zu den jeweiligen Steuerklassen, den Solidaritätszuschlag und die Kinderfreibeträge. Maßgeblich ist hier für die Berechnung der jeweilige Kalendermonat. Finden nachträgliche Änderungen auf der Steuerkarte statt, so können diese für die Berechnung rückwirkend nicht mehr geltend gemacht werden.

Kurzarbeitergeld kann frühestens in dem Monat ausgezahlt werden, in dem die Meldung zur Kurzarbeit vom Unternehmen an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt wurde. Dies ist auch der Fall, wenn nachweisbare Gründe für die verspätet eingereichten Meldungen vorliegen.

Kurzarbeitergeld kann darüber hinaus höchstens für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt werden. Erst wenn auf dem gesamten Wirtschafts- und Arbeitssektor erhebliche konjunkturelle Schwierigkeiten vorherrschen, kann vonseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit anhand geänderter Rechtsverordnungen eine Fristverlängerung von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.

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