In jedem Unternehmen gibt es im Laufe des Geschäftsjahres oft unzählige Geschäftsvorfälle, die das Betriebsergebnis entweder positiv oder auch negativ berühren. Hierzu zählen beispielsweise die Einkäufe von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, das Erstellen von Ausgangsrechnungen beim Verkauf fertiger Erzeugnisse, die Verbuchung von Eingangsrechnungen und Spesenabrechnungen, die Barzahlungen von Kleinteilen, wie Büromaterial oder Schreibwaren und auch die Verbuchung von Restaurantrechnungen.
Handelt es sich um Einnahmen, so werden diese den Unternehmensgewinn positiv beeinflussen, handelt es sich jedoch um Ausgaben, so mindern diese in der Regel das Betriebsergebnis, was allerdings auch für einen Steuervorteil sorgt.
Bewirtungskosten bieten bei Abzug einen steuerlichen Vorteil
Bezüglich der Bewirtungskosten gilt es jedoch einige Vorschriften zu beachten, da diese sonst nicht immer steuerlich geltend gemacht werden können. Die zuständigen Finanzbehörden richten sich hier explizit nach den gesetzlichen Vorgaben und streichen ihrerseits umgehend die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften. Wer hier keine Nachteile in Bezug auf die Steuervergünstigungen haben möchte, der sollte ein genaues Augenmerk auch auf die Restaurantrechnungen legen, denn nur so kann ein betrieblich veranlasster Aufwand ordnungsgemäß in Abzug gebracht werden.
Kabinettsbeschluss sorgt für höhere Abzüge bei Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Alle Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass sich bei den Lohnabrechnungen ab 2012 für die Mitarbeiter einige Neuerungen ergeben. Laut einem Kabinettsbeschluss steigen die Beiträge zur Renten-, Kranken- und auch Arbeitslosenversicherung. Damit es nicht zu falsch ausgestellten Lohnabrechnungen kommen wird, sollten sich die Lohnbuchhalter hier explizit mit der geänderten Gesetzeslage auseinandersetzen.
Besonders für die Mitarbeiter, die in Westdeutland ansässig sind ändert sich hier einiges, denn ab dem kommenden Jahr muss durchschnittlich rund 22 Euro mehr für die Sozialversicherungen gezahlt werden. In den neuen Bundesländern fällt die Erhöhung jedoch nur wage ins Gewicht, denn hier werden sich die Mehrabgaben auf rund 11 Euro belaufen.
Laut Kabinettsbeschluss der Bundesregierung soll mit der Festlegung neuer Einkommensgrenzen eine Anpassung an das Lohnniveau angestrebt werden. Die Einkommensgrenzen sind gleichzeitig Beitragsbemessungsgrenzen, nach denen die Berechnung der Sozialabgaben erfolgt. Überschreitet der jeweils ausgezahlte Lohn der Mitarbeiter diese Grenze, so dürfen auch bei stetigem Lohnwachstum keine höheren Beiträge einbehalten und abgeführt werden.
Ist die Rechnungsberichtigung rückwirkend zulässig?
Laut einem BFH Beschluss vom März 2011 ist es nicht möglich, eine Rechnung noch nachträglich abzuändern, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. (V B 94/10 BFHNV 2011 / Seite 1404 – 25. März 2011).
Ursächlich für dieses Urteil ist die Klage einer Unternehmerin, die Mitglied einer Grundstücksgemeinschaft ist und aufgrund einer falsch ausgestellten Rechnung nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs gekommen war. Im vorliegenden Fall war lediglich ein Grundstückseigentümer als Rechnungsempfänger genannt worden, sodass ein Vorsteuerabzug hier nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Laut Meinung der Klägerin sei die Rechnung zwar falsch ausgestellt worden, jedoch hätte zumindest ein Grundstückseigentümer dann noch den Vorsteuerabzug für sich selbst in Anspruch nehmen können.
Bundesfinanzhof entscheidet gegen den Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungstellung, da laut Angaben der zuständigen Richter hier der Grundstücksgemeinschaft explizit kein Vorsteuerabzug zustehe, wenn nach außen hin lediglich ein Mitglied der Grundstücksgemeinschaft als jeweiliger Vertragspartner auftreten würde. Selbst dieser Rechnungsempfänger dürfe dann keinen Vorsteuerabzug für sich selbst geltend machen, erklärte der BFH der Klägerin. Im aktuellen Fall hätte der Rechnungsempfänger nach außen hin deutlich offenlegen müssen, dass er nicht alleiniger Inhaber des Unternehmens ist und auch nicht ausschließlich im eigenen Interesse handelt, was so jedoch für Außenstehende nicht erkennbar war. Aus diesem Grund ist auch ein teilweiser Vorsteuerabzug nicht rechtens.
Ab Juli 2011 gilt die neue Regelung, wie der Deutsche Verband für Post, Informationstechnologie sowie Telekommunikation (DVPT) mitteilt
Wer ein Unternehmen führt, egal ob als GmbH, OHG oder auch als Einzelunternehmer, der kommt nicht umhin, monatlich oder spätestens einmal im Jahr, die Buchführung zu erledigen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei Kleinunternehmern ist es durchaus möglich, die gesamten Unterlagen erst am Ende des Geschäftsjahres zu sortieren, während Unternehmer, die zur Umsatzsteuer verpflichtet sind, hier spätestens zum Quartalsende, die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer melden müssen.
Bisher musste jede per E-Mail verschickte Rechnung eine elektronische Signatur enthalten
Ein Unternehmen zu führen bedeutet jedoch immer auch Waren und/oder Dienstleistungen zu verkaufen. Für die Fertigung von Waren werden in der Regel Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe benötigt, die bei Lieferanten bestellt und entsprechend auch gezahlt werden müssen. Im Zeitalter des Internets kommen diese Rechnungen mehr und mehr schnell und bequem einfach per E-Mail und sind dann entsprechend auch schnell zur Zahlung angewiesen. Das böse Erwachen kam bisher jedoch oftmals bei einer Steuerprüfung, wenn die Beamten des Finanzamtes die per E-Mail eingegangene Eingangsrechnung aufgrund der fehlenden Signatur beanstanden. Fehlte diese Signatur nämlich, durfte auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ist dieser jedoch bereits erfolgt, so musste der Vorsteuerabzug zurückgezahlt bzw. verrechnet werden.




