Wer in seinem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, der kommt um das Führen der Lohnbuchhaltung nicht herum. Neben der Finanzbuchhaltung, die für die Erfassung aller kreditorischen und debitorischen Geschäftsvorfälle zuständig ist, ist die Lohnbuchhaltung ein wichtiges Buchführungsinstrument für die Ermittlung, Verbuchung und Auszahlung aller Lohn- und Gehaltsvorgänge.
Die Lohnbuchhaltung ist ein komplexes System, und anders als die Finanzbuchhaltung, unterliegt sie ständig den Auswirkungen politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Veränderungen.
Mittelständische und Großunternehmen haben aus diesem Grund immer mindestens einen, meist jedoch ein gesamtes Pool an hoch qualifizierten Lohn- und Gehaltsbuchhaltern beschäftigt.
Die primäre Aufgabe des Lohnbuchhalters besteht darin, für eine fristgerechte Auszahlung der Löhne und Gehälter zu sorgen. Unabhängig vom Arbeitsaufkommen, Urlaubszeit oder krankheitsbedingten Ausfällen, haben diese zu einem bestimmten Stichtag auf den Konten der einzelnen Mitarbeiter zu sein. Wer ein Unternehmen führt, hat dem zufolge für einen reibungslosen Ablauf dieser Transaktionen zu sorgen. Selbst wenige Tage Verspätung haben hier für das Unternehmen selbst und auch für die Arbeiter und Angestellten nicht selten gravierende Auswirkungen.
Mit dem Kassenbuch verbinden die meisten unternehmerisch tätigen Menschen das Buch, in dem die privaten und geschäftlichen Barentnahmen und – einnahmen buchhalterisch verzeichnet werden. Grundsätzlich ist dies richtig, jedoch kann das Kassenbuch darüber hinaus auch weitere Funktionen ausüben.
Für Einzelunternehmen, Selbstständige mit Kleinunternehmer-Status oder nebenberuflich Selbstständige kann das Kassenbuch als durchaus ausreichendes Buchführungsinstrument genutzt werden. Die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgeführt und saldiert, entsprechen diese der sogenannten Einnahmen-Überschussrechnung und werden in der Regel von den örtlichen Finanzbehörden in dieser Form akzeptiert. Dieses System der Buchführung wird jedoch auch von Privatpersonen gerne genutzt und hat sich in dieser Form bewährt. Ein explizites buchhalterisches Denken überträgt sich mit dem Führen eines Kassenbuchs, in dem Einnahmen und Ausgaben exakt aufgezeichnet werden, somit auch in die kleinste Einheit des Staates: in die Familie. Nur die Bezeichnung ist hier anders. Kassenbücher tragen im privaten Bereich den Namen Haushaltsbuch.

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In der Buchhaltung erfolgt die Zuordnung der einzelnen Belege in die Bereiche Ertrag und Aufwand mittels des Kontenplans und des Kontierens.
Von Vielen ungeliebt, in der betrieblichen Praxis jedoch ein gängiges Verfahren, welches im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchhaltungspflicht von fast allen Unternehmen vorgenommen wird. Kontieren bedeutet, dass dem entstandenen Geschäftsvorfall ein geeigneter Buchungssatz zugeordnet wird. Anhand dieses Buchungssatzes lässt sich auch viele Jahre später noch erkennen, welchen Teil der Bilanz der Geschäftsvorfall berührt hat.
Eine gesetzliche und unmittelbare Pflicht zum Kontieren gibt es zwar nicht, wohl aber hat gemäß §238 2.Satz HGB die Buchführung so auszusehen, dass sich ein sachverständiger Dritter zu jeder und in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Muss bei der Einsicht der Belege die Buchung und die Kontierung geraten werden, oder muss gar erst der Buchhalter gefragt werden, so hat dies nicht mehr viel mit ordnungsgemäßer Buchführung zu tun und führt meist zu großen Schwierigkeiten. Wer wissen möchte, wie ein Buchhaltungsvorgang gelöst wurde, der meint hier sicherlich nicht die Verbuchung von Kraftstoff für den Firmen PKW, sondern hat in der Regel einen komplexen und komplizierten Vorgang vor sich liegen. Dies noch nach Jahren nachzuvollziehen gestaltet sich, ohne die auf dem Beleg erfolgte Kontierung, mehr als schwierig.

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Der Begriff Bonitätsscore ist in aller Munde. Wer hier nicht den richtigen Wert hat, dessen private und geschäftliche Transaktionen können schnell auf Eis gelegt werden.
Bonität steht für Kreditwürdigkeit. In der heutigen Zeit, geprägt von Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit, gewinnt diese mehr und mehr an Bedeutung. Einer ständig wachsende Zahl an Privatleuten wie auch Unternehmen gelingt es in diesem Zusammenhang kaum noch, den Bonitätsscore und die damit einhergehende Kreditwürdigkeit auf einem adäquat hohen Niveau zu halten. Wer die Abwärtsspirale in Gang gesetzt hat, der findet hier nur schwer wieder hinaus. Das finanzielle Desaster ist in diesem Falle vorprogrammiert und bedeutet darüber hinaus in der Regel das AUS für jede weitere geschäftliche Transaktion.
Die Kreditwürdigkeit gibt Auskunft darüber, inwiefern die Person (noch) in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ermittelt wird diese von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), deren Aufgabe darin besteht, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen und die Verbraucher vor Überschuldung zu schützen.
Die Schufa ermittelt anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen den Bonitätsscorewert, der nun auf eine Reise durch viele Unternehmen geht.
Fast täglich fällt in den Medien der Begriff Weltwirtschaftskrise. Ein Schlagwort, das rund um den Globus für Angst, Verwirrung und vor allem für Unsicherheit sorgt. Krise bedeutet immer Veränderung und wird größtenteils als überaus negativ eingeschätzt.
Steckt die Welt in einer Krise, so erstreckt sich diese in der Regel bis hin zur kleinsten Zelle der Gesellschaft, der Familie. Die Weltwirtschaftskrise macht vor kaum einer Türe halt und bringt vieler Orts Arbeitslosigkeit und die damit einhergehenden massiven finanziellen Schwierigkeiten.
Das Desaster selbst beginnt jedoch meist schon in den Unternehmen. Fehlende Auftragseingänge sorgen für immer größer werdende Probleme und Liquiditätsengpässe. Löhne und Gehälter müssen gezahlt werden, Krankenkassen wollen ordnungsgemäß bedient werden und die Arbeitnehmer erwarten Kontinuität in ihrem Arbeitsumfang. Ein schwieriges Unterfangen. Wenn dann auch noch Forderungsausfälle aus bestehenden Aufträgen zu verzeichnen sind, ist das finanzielle AUS und die Beantragung des Insolvenzverfahrens mehr als vorprogrammiert.

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Als Kleinunternehmer werden all die selbstständig tätigen Unternehmer bezeichnet, deren Vorjahresumsatz einen Bruttobetrag in Höhe von 17.500 Euro nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr mit ihrem Umsatz voraussichtlich unter der Grenze von 50.000 Euro bleiben werden.
Mit der Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG verpflichtet sich der Unternehmer auf seinen Rechnungen und Honoraraufstellungen keine MwSt. auszuweisen. Im Gegenzug entfällt hier dann jedoch auch die Pflicht, monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die ausgewiesene Vorsteuer auf Eingangsrechnungen wiederum kann nun nicht mehr berücksichtigt werden, sondern wird lediglich als Kostenfaktor verbucht. Ein Erstattungsanspruch entfällt hier dem zufolge.
Übersteigt der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr jedoch die Kleinunternehmer-Grenze, so wird der Wechsel hin zur Regelbesteuerung und die damit einhergehende Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht.
Die degressive Abschreibung- wird sie nun endgültig eingemottet oder wieder nur kurzfristig stillgelegt, um dann erneut aktiviert zu werden? Ab dem 1.1.2011 ist jedenfalls erstmal Schluss mit der degressiven Afa. Die Bundesregierung hat diese Form der Abschreibung gestrichen. Alle beweglichen Anlagegüter müssen ab dem kommenden Jahr nun in anderer Art und Weise abgeschrieben werden.
Abschreibungen bedeuten planmäßige oder unplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen, die in der Regel aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen kommen. Minderungen des Wertes entstehen hier zum einen durch eine normale altersmäßige Abnutzung oder dem daraus folgenden Verschleiß, zum anderen aber auch durch gravierende Unfallschäden oder einem drastischen Preisverfall. Abschreibungen dienen dazu, jährlich den aktuellen Wert des Wirtschaftsgutes zu ermitteln und die Minderung gleichermaßen als betriebswirtschaftliche und Gewinn mindernde Kosten in die Bilanz zu übernehmen. Ebenfalls benötigt man die Werte der Abschreibung für zukünftige Preiskalkulationen und innerbetriebliche Planungen..

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Muss ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden, so hat das für die Mitarbeiter weitreichende Folgen. Neben der fehlenden Arbeitszeit ist es vor allem das große Defizit in der Lohntüte, was vielen Arbeitnehmern große Angst macht. Dem Unternehmen selbst verlangt die Berechnung und Verbuchung –neben den allgemeinen wirtschaftlichen Problemen- darüber hinaus jedoch noch ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand ab.
Je nach dem wie groß die Unterschiede von Regelarbeitszeit und Kurzarbeit sind, entstehen dem Arbeitnehmer nicht selten immense finanzielle Einbußen. Das Arbeitsamt springt hier zwar mit einem Lohnausgleich ein, jedoch erfolgt dies nur im Hinblick auf die allgemeine Leistungstabelle. Kurzarbeitergeld wird hier nur in Höhe der allgemeinen bzw. der erhöhten Leistungssätze ausgezahlt. Bei Arbeitnehmern ohne Kinder sind das derzeit 60 Prozent des bisher auszuzahlenden Nettolohn- oder Gehaltes. Hat der Arbeitnehmer allerdings Kinder, so liegt das Kurzarbeitergeld hier mit 67 Prozent des Nettobetrags nur unwesentlich höher.
Bei der Berechnung zugrunde gelegt wird hier entweder das Sollentgelt oder das Istentgelt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der tatsächlich geleistete oder noch zu leistende Arbeitsumfang des Beschäftigten.
Betriebsvermögen, welches in der Bilanz ausgewiesen wird, bedeutet Vermögen, welches unter steuerlichem Aspekt Erträge oder Aufwendungen verursacht. Im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit ist hier jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei dem Betriebsvermögen um tatsächliches Betriebsvermögen oder doch um Vermögen des privaten Bereichs handelt. Dies ist nicht immer sofort und zwangsläufig zu erkennen. Oftmals fließen beide Vermögen ineinander über, sodass diese dann fälschlicherweise dem tatsächlichen Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Betriebsvermögen beinhaltet Wirtschaftsgüter, die ihrer Funktion nach, dem Betrieb zugeordnet werden müssen. Anhand auch dieses Vermögens erfolgt die Gewinnaufstellung und diesbezügliche steuerliche Einstufung des Unternehmens. Kann dem Wirtschaftsgut keine gewinnerzielende Eigenschaft zugeordnet werden, so hat die Einstufung als Privatvermögen zu erfolgen.

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Als Geringwertige Wirtschaftsgüter werden alle Güter bezeichnet, die in ihrem Herstellungs- oder Anschaffungswert 410 € nicht überschreiten. Diese Regelung wurde zum 1.1.2010 eingeführt; bis dato lag die Höchstgrenze bei 150 €. Gemäß EStG §4 Abs. 3 Satz 3 und §6 Abs. 2 müssen Geringwertige Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein sowie abnutzbar und beweglich.
Bis zum Jahre 2009 mussten die Geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als betriebliche Ausgaben abgesetzt werden. Anders als Anlagegüter konnten diese bisher nicht abgeschrieben werden. Seit 2010 und mit dem Heraufsetzen der Höchstgrenze können die Unternehmen nun wählen, ob sie die Geringwertigen Wirtschaftsgüter weiterhin als Betriebsausgaben voll absetzen, oder die Möglichkeit des Abschreibungsverfahrens nutzen. Sofern das Wirtschaftsgut den Bereich ab 150 € übersteigt, kann es mit weiteren GwG´s zu einem Sammelposten zusammengefasst und über die Dauer von 5 Jahren regulär abgeschrieben werden.
