Das Erledigen der Buchführung ist für viele Einzelunternehmer eine lästige und meist auch zeitraubende Pflicht, die nur zu gerne immer weiter in die Ferne geschoben wird. In vielen Fällen, so zeigt die Erfahrung, werden die Belege erst dann zusammen gesucht, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung näher rückt und ein Aufschieben nun kaum mehr möglich ist.
Die Buchführung der Zukunft soll an diesem Punkt ansetzen und dem Unternehmer eine Vereinfachung für die Erstellung der eigenen Buchführung bieten. Die Rede ist von der so genannten digitalen Buchführung, die schnell und bequem erledigt ist und somit auch Zeit und Geld spart.
Was wird für die Anmeldung als Kleinunternehmer benötigt?
Wer sich selbstständig macht und sein neu gegründetes Unternehmen beispielsweise als Einzelunternehmer beginnt, der wählt häufig die Kleinunternehmerregelung für die Besteuerung. Die Kleinunternehmerregelung hat viele Vorteile, die sich vor allem aber durch den wesentlich geringer ausfallenden bürokratischen Aufwand erkennbar macht. Auch für die Anmeldung selbst wird nicht viel benötigt, denn wer alle Unterlagen beisammen hat, hat auch schnell den Gewerbeschein in der Hand und kann mit den Geschäften beginnen.
Mitzubringen ist in der Regel zunächst der Personalausweis oder der Reisepass. Soll ein Gastronomiebetrieb eröffnet werden oder ist der Unternehmenssinn die Personenbeförderung, so benötigt der Jungunternehmer hierfür noch eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Handelt es sich hingegen um einen neu gegründeten Handwerksbetrieb, so ist es die Handwerkskarte oder die Gewerbekarte für handwerkliche Betriebe.
Liegen dem Gewerbeamt alle nötigen Unterlagen vor, dann erfolgt von hier aus gleich auch die Anmeldung beim Finanzamt, ggf. bei der Industrie- und Handelskammer, dem Gewerbeaufsichtsamt oder bei der Handwerkskammer.
Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist für Kaufleute Pflicht
Gemäß dem § 242 des HGB ist es Pflicht, dass jeder Kaufmann am Ende des Geschäftsjahres, was aber nicht unbedingt immer am 31. Dezember enden muss, eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und auch der Erträge zu erstellen. Hierfür gibt es bestimmte Vorschriften, die neben dem Handelsgesetzbuch aber auch in den Steuergesetzen und sogar im internationalen Recht verankert sind. Beispielsweise muss die Gewinn-und-Verlust-Rechnung einen einheitlichen Aufbau und eine Struktur enthalten, ohne die keine GuV ihre Gültigkeit besitzt. Ebenfalls muss sie stets offengelegt werden, damit Außenstehende hier eine Einsicht oder gar Prüfung vornehmen können.
Ausnahmen gibt es nur bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften, die laut Gesetz auf diese Veröffentlichung verzichten dürfen, wenn der jeweiligen Bilanz eine explizite Anlage mit den erklärenden Angaben zur Verlust- oder Ertragslage beigefügt wurde.
Die sogenannte Abschreibung, also das Absetzen eines Wertes von der steuerlichen Last, ist auch für Abnutzungen vorgesehen. Es handelt sich dabei um die zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen eines Betriebes.
Wird ein Produkt gekauft, um damit eigene Einkünfte erzielen zu können, beispielsweise eine Maschine, ändert sich dadurch nicht das Vermögen. Denn das Geld, mit dem die Maschine bezahlt wurde, hat vorher in Form von Barvermögen oder Bankkontenguthaben existiert.
Im Gesetzestext heißt es dazu: „Handelt es sich…. um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung … aber die Abnutzung des Wirtschaftsgutes eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung dar.“
Abschreibungen für Abnutzungen sind Betriebsausgaben
Diese Abnutzungen sind als Betriebsausgaben zu sehen, es sei denn, sie fallen unter Werbungskosten. Eine sogenannte „Absetzung“ von der Steuer kann demzufolge jedes Jahr für einen Teil der Kosten erfolgen, der sich dadurch ergibt, dass man den Wert durch die zu erwartenden Jahre der Nutzungsdauer teilt.
Diese Wertminderung wird als Verringerung der Einkünfte angesehen und auch als solche steuerlich behandelt. Diese Einkünfte, die sich dadurch vermindert haben, stellen die Grundlage des zu versteuernden Einkommens dar.
Bekannt ist diese Art der Zahlung von Alters her als „Spesen“. Hier ist deshalb nichts anderes gemeint, als dass ein Mitarbeiter, der sich aus beruflichen Gründen außerhalb verpflegen muss, dafür eine gewisse Aufwandsentschädigung in Form von einem finanziellen Zuschuss erhält.
Dieser Zuschuss wird immer dann fällig, wenn derjenige sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält, also sozusagen auf Dienstreise ist. Werden hierfür Pauschalen gezahlt, was durchaus üblich ist, heißen diese Tagegeld. Dieser Mehraufwand kann vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden, wenn er vom Arbeitgeber keinen Ausgleich erhält. Zahlt der Arbeitgeber aber Geld für den Verpflegungsmehraufwand aus, kann dieser das als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Nicht zum Verpflegungsmehraufwand zählen die Übernachtungskosten, die sind unter dem Titel „Reisekosten“ zusammen mit den Transportkosten extra zu behandeln.




