Die Künstlersozialkasse (kurz=KSK) sorgt immer wieder für Unmut unter den deutschen Künstlern. Die Aufnahmezahl scheint begrenzt und die Mitgliedskriterien irgendwie willkürlich. Wer „drinnen“ ist, darf sich glücklich schätzen, denn insgesamt ist der Weg hier hin in der Regel eher lang und problembehaftet, als schnell und einfach.

Die Künstlersozialkasse versteht sich als eigenständige Behörde des deutschen Sozialwesens. Sie wurde im Jahre 1983 gegründet und soll seither den selbstständigen Künstlern den gleichen sozialen Schutz bieten, den sonst nur Angestellte und Arbeiter der gesetzlichen Krankenkassen bekommen. Selbstständig tätige Künstler müssen in der KSK nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zahlen und sind zudem immer auch automatisch rentenversichert.

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Nicht jedem ist es vergönnt, einen Arbeitsplatz gleich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort zu haben. Die meisten Leute haben immer einen mehr oder weniger langen Arbeitsweg, den sie entweder mit dem eigenen Auto oder mit Bussen oder Bahnen zurücklegen müssen. Nur in seltenen Fällen und/oder bei guter körperlicher Verfassung kann auch das Fahrrad mal herhalten, um ein paar Kilometer bis ins Büro zu radeln. Je nach Entfernung schließen sich zudem oftmals auch Fahrgemeinschaften zusammen, um zum einen entspannter zu fahren und um zum anderen natürlich auch die Kosten zu sparen. Aber Achtung: Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung darf dann entsprechend der gefahrenen Kilometer keine volle Kilometerabrechnung mehr eingereicht werden.

Für viele Arbeitnehmer ist der Fahrtweg zur Arbeitsstelle jedoch so weit, dass ihnen kein tägliches Pendeln zugemutet werden kann, bzw. dieses auch gar nicht gewünscht ist. In diesem Fall nimmt der Arbeitnehmer dann einen Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz auf und pendelt nur an den Wochenenden nach Hause.

Doppelte Haushaltsführung und Eigentumswohnung bringen steuerliche Vorteile

Wie die Erfahrung immer wieder zeigt, wird für die doppelte Haushaltsführung in der Regel nur ein kleines Zimmer oder ein winziges Appartement gemietet. Da der Aufenthalt hier nur auf wenige Stunden nach der Arbeit begrenzt ist, ist der Arbeitnehmer vielfach nicht daran interessiert, sich eine gemütliche Zweitwohnung zu schaffen. Außerdem sollen meist auch die Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden, da nur die wenigsten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die doppelte Haushaltsführung finanzieren wollen. Aber es muss nicht nur das winzige Wohnheimzimmer sein, was sich steuerlich absetzen lässt. Auch der Kauf einer Eigentumswohnung rentiert sich für die doppelte Haushaltsführung, da auch diese zum einen abgesetzt werden kann und zum anderen wesentlich größere Vorteile bei der jährlichen Steuererklärung bringt.

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Betriebssysteme im Computer mindern den zu versteuernden Gewinn

Auch betrieblich genutzte Software gehört zum Anlagevermögen und darf deshalb entsprechend auch steuerlich abgesetzt werden. Zwar gelten für Softwareartikel andere Regeln als beispielsweise für die Büro- und Geschäftsausstattung oder dem Fuhrpark, jedoch darf und die Software regulär der AfA (Absetzung für Abnutzung) zugeführt werden.

Abschreibung von Wirtschaftsgütern aus dem Softwarebereich

Ist von der Abschreibung die Rede, so ist hier von der wirtschaftlichen Abnutzung eines Produktes die Rede. Ob und wie lange ein Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann, richtet sich nach unterschiedlichen Bedingungen und Ausgangspunkten. Der Gesetzgeber hat jedoch eine AfA-Liste erstellen und herausgeben lassen, aus der entnommen werden kann, welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter haben. Speziell bei der Software, die sich in der Regel sehr schnell abnutzt, ist die Nutzungsdauer eher gering angegeben und der jährliche Abschreibungsbetrag entsprechend hoch. Die Anschaffungskosten sind auf rund drei bis fünf Jahre zu verteilen und können dann abgeschrieben werden. Während es den meisten Finanzämtern Recht ist, wenn die Nutzungsdauer sehr hoch ist, wollen die Steuerzahler hingegen gerne eine geringe Nutzungsdauer, da hiermit die Steuerlast oftmals erheblich gesenkt werden kann.

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Unternehmen und Betriebe die Mitarbeiter beschäftigen, sind immer auch dazu verpflichtet, deren Krankenversicherungsbeiträge an die zuständigen Kassen abzuführen. Die Krankenversicherung ist nur ein Teil aller anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, die jedoch nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch von Arbeitgeber getragen werden müssen.

Die monatlich abzuführenden Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen, wobei sich die Höhe der Beiträge nach dem jeweiligen Einkommen des Beschäftigten richtet. Krankenversicherungsbeiträge sind prozentual vom Lohn oder Gehalt abzuziehen und haben spätestens bis zum 5. des folgenden Monats an die Krankenkasse überwiesen zu werden. Da es einige große aber auch viele kleinere Krankenkassen gibt, haben die Mitarbeiter der Lohnbüros in der Regel Überweisungen an viele unterschiedliche Krankenkassen zu tätigen.

Darüber hinaus gibt es aber immer auch Mitarbeiter, die privat versichert sind. Die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse ergibt sich meist dann, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wurde. Ist dies der Fall, ist der Wechsel in die PKV üblich. Da die privaten Krankenkassen jedoch oftmals andere Regelungen und Gesetze verfolgen als die gesetzlichen Kassen, haben sich die Buchhalter zunächst mit allen nötigen Informationen zur PKV einzudecken. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass auch hier jeden Monat eine ordnungsgemäße Zahlung geleistet wird.

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Jedes Unternehmen, welches den Zweck der Gewinnerzielung verfolgt, unterhält meist eine ganze Reihe von Wirtschaftsgütern, die diesem Zweck dienlich sind. Wirtschaftsgüter stehen in der Buchführungs- und Steuerlehre als Bewertungsobjekte, die alle zusammen das komplette Betriebsvermögen bilden. Jedes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens muss jedoch als selbstständig bewertbares Gut zu erfassen und explizit bei einer eventuellen Veräußerung auch greifbar sein.

Wirtschaftsgüter und der Betriebsvermögensvergleich

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird in den Buchhaltungsabteilungen aller Unternehmen der Jahresabschluss vorbereitet und der Betriebsvermögensvergleich erstellt. Um die Gewinnermittlung durchzuführen, muss nun auch das Betriebsvermögen ermittelt und mit dem Betriebsvermögen des Vorjahres verglichen werden. Für den Betriebsvermögensvergleich dürfen allerdings nur die bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter notiert werden.

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