Ab 1. Juli 2010 gelten veränderte Regelungen hinsichtlich der Deklarations- und Meldepflichten für Rechnungen und Kostenaufstellungen aus Eu-Mitgliedsstaaten. Wer innergemeinschaftliche Dienstleistungen von Geschäftspartnern aus dem Ausland empfängt, wird nun angehalten, ein höheres Augenmerk auf die Rechnungskriterien zu legen.

Bisher gibt es hier jedoch noch große Unsicherheiten hinsichtlich der Prüfungspflichten. Viele Unternehmer sind mit den Neuerungen noch wenig bis nicht vertraut, wissen nicht, was diesbezüglich auf sie zu kommt und welche Kriterien die Rechnungen ihrer ausländischen Partner erfüllen müssen. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) empfiehlt hier das rechtzeitige Einholen von Informationen sowie eine zukünftige genau Kontrolle aller eingehenden Eingangsrechnungen aus dem Ausland. Besonders in der Einführungsphase dieser neuen Regelungen kann es ansonsten passieren, dass eine Anerkennung der Rechnungen seitens der Finanzbehörde nicht gewährt wird. Die Unternehmer sollten es aus diesem Grund nicht versäumen, auch ihre Mitarbeiter aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling dahin gehend ausreichend zu schulen, damit ein reibungsloser und korrekter Ablauf gewährleistet werden kann. Ab 1.Juli 2010 ergeben sich in diesem Zusammenhang auch Änderungen im Hinblick auf die Abgabetermine der Zusammenfassenden-Meldung.

Bei Rechnungseingang ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Rechnungssteller um eine Privatperson oder einen Unternehmer handelt. Privatpersonen ist es nicht erlaubt, Rechnungen mit Ausweis der MwSt. zu erstellen. Handelt es sich hier jedoch um ein Unternehmen, ist weiterhin zu kontrollieren, ob der richtige MwSt-Satz von 7 Prozent oder 19 Prozent zugrunde gelegt werden kann. Nicht selten finden sich hier Abweichungen hinsichtlich einer gültigen Umsatzsteuer. Ebenfalls Pflicht ist auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und zwar die des Rechnungsausstellers wie auch die des Rechnungsempfängers. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann diese im Hinblick auf Fehlerhaftigkeit schnell und sicher überprüft werden. Weiterhin ist vom Rechnungsempfänger zu klären, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten werden darf, oder ob diese regulär abzuführen ist. Maßgeblich hierfür ist die Bestimmung auf Ursprungs- oder Bestimmungsland. Damit eine Wettbewerbsverzerrung nicht mehr stattfinden kann, wurde hier von der EU-Kommission bestimmt, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht mehr im Ursprungsland, stattdessen im Bestimmungsland steuerpflichtig sind. Das Bestimmungsland, auch Verbrauchs- oder Käuferland genannt, bedeutet laut der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der Ort, an dem die Dienst- oder Warenlieferung gebraucht, verbraucht oder verarbeitet wird.

Unter diesen Aspekten müssen alle ausländischen Eingangsrechnungen geprüft werden. Fehlen hier auch nur einzelne Positionen oder beinhalten formelle Fehler, können die zuständigen Finanzbehörden Vorsteuerabzug teilweise oder auch ganz verwehren. Nachfolgend müssen die fehlerhaft ausgestellten Rechnungen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister reklamiert werden, bzw. muss um eine Neuausstellung der Rechnung gebeten werden. Nicht selten gestaltet sich dies sehr schwierig, insbesondere dann, wenn die Forderung bereits beglichen wurde. Überprüfung und Korrektur sind dann in der Regel sehr zeit- und kostenintensiv.

Ziel dieser erweiterten Änderung hinsichtlich innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen ist es, Mehrwertsteuerbetrügereien weiter einzudämmen und zu bekämpfen. Die diesbezügliche Änderung und Anpassung des § 18a UStG erfordert aus diesem Grund die Abgabe der Zusammenfassenden-Meldung monatlich bis spätestens zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats. Eine Dauerfristverlängerung kann hier nicht gewährt werden. Sofern die Summe aller innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.Juli 2010 die 100.000 Euro Marke pro Quartal nicht übersteigt, ist auch eine quartalweise Meldung möglich. Meldepflichtige Dienstleistungen oder Sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 UStG unterliegen auch weiterhin einer quartalsmäßigen Abgabe.

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