Fehlt auf einer Rechnung eine oder mehrere vom Umsatzsteuergesetz geforderten Pflichtangaben, halten viele Schuldner die Zahlung bis zum Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung zurück.

Allerdings ist diese Maßnahme nicht immer rechtens – dies zeigt ein Beschluss des Potsdamer Landgerichts. Im verhandelten Fall hatte eine Patientin die Rechnung ihrer Zahnärztin nicht bezahlt mit der Begründung, es seien nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in der Rechnung enthalten. Diese Auffassung der Patientin wurde von den Richtern jedoch nicht geteilt: Ein Zurückbehaltungsrecht sei nur vorstellbar, wenn dem Rechnungsempfänger durch die fehlenden Angaben ein zustehender Vorsteuerabzug verwehrt bleiben würde.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Rechnungsangaben steht demzufolge nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zu, welche die Leistung für ihr Unternehmen bezogen haben. Zahnärztliche Leistungen sind jedoch regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Auch die Leistungen eines Kleinunternehmers sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da dieser in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf.

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