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Wer als Unternehmen verpflichtet ist eine Bilanz zu erstellen, der kommt in der Regel auch um den sogenannten Bilanzanhang und dem Ausweis des Lageberichts nicht herum. Kapitalgesellschaften und Betriebe, die hier unter das sogenannte Publikationsgesetz fallen, haben gemäß § 264 HGB interessierten Dritten die tatsächliche wirtschaftliche Lage mitzuteilen, die so anhand der Bilanz nicht ersichtlich gemacht werden kann.
Da die durch die Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) ermittelten Zahlen keinen Aufschluss über den Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Unternehmens geben, haben sehr viele konkurrierende Unternehmen und auch Banken und Kreditinstitute berechtigtes Interesse, hier über die Finanz- und Ertragslage genauer informiert zu werden. Der Bilanzanhang ist zwar an viele Vorschriften gebunden, erlaubt den Unternehmen jedoch abschließend auch, mögliche negativen Auslegungen zu relativieren.

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Jeder Unternehmer, ob selbstständig oder freiberuflich tätig, hat den zuständigen Finanzbehörden gegenüber die Pflicht, die Summen seiner Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher Form zu übermitteln. Je nach Umsatz, Gewinn oder Geschäftsgegenstand hat dies in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder anhand einer Bilanz zu erfolgen.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus, wenn das Unternehmen einen jährlichen Gewinn von unter 50.000 Euro erwirtschaftet hat und/oder einen jährlichen Umsatz von 500.000 Euro nicht überschreitet. Auch wer freiberuflich tätig ist, ist lediglich zur Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
Anders verhält es sich allerdings bei Unternehmen, die über den o. g. Umsatz- oder Gewinngrenzen liegen. Hier ist die Pflicht zur Bilanzierung gegeben, d. h., das Unternehmen hat eine doppelte Buchhaltung zu führen und muss die Vermögenswerte am Ende des Geschäftsjahres gegenüberstellen.
Der Begriff doppelte Buchführung beinhaltet, dass jeder erfolgte Geschäftsfall einmal auf der Sollseite und auch auf der Habenseite der angesprochenen Konten zu verbuchen ist, denn anders als bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind im Rahmen der doppelten Buchführung Bestandskonten, Erlöskonten und auch einzelne Sachkonten anzulegen. Auch hierbei sind jedoch eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten, damit sachverständige Dritte sich zu jeder Zeit ein Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens machen können.





