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Jeder Unternehmer, ob selbstständig oder freiberuflich tätig, hat den zuständigen Finanzbehörden gegenüber die Pflicht, die Summen seiner Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher Form zu übermitteln. Je nach Umsatz, Gewinn oder Geschäftsgegenstand hat dies in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder anhand einer Bilanz zu erfolgen.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus, wenn das Unternehmen einen jährlichen Gewinn von unter 50.000 Euro erwirtschaftet hat und/oder einen jährlichen Umsatz von 500.000 Euro nicht überschreitet. Auch wer freiberuflich tätig ist, ist lediglich zur Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
Anders verhält es sich allerdings bei Unternehmen, die über den o. g. Umsatz- oder Gewinngrenzen liegen. Hier ist die Pflicht zur Bilanzierung gegeben, d. h., das Unternehmen hat eine doppelte Buchhaltung zu führen und muss die Vermögenswerte am Ende des Geschäftsjahres gegenüberstellen.
Der Begriff doppelte Buchführung beinhaltet, dass jeder erfolgte Geschäftsfall einmal auf der Sollseite und auch auf der Habenseite der angesprochenen Konten zu verbuchen ist, denn anders als bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind im Rahmen der doppelten Buchführung Bestandskonten, Erlöskonten und auch einzelne Sachkonten anzulegen. Auch hierbei sind jedoch eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten, damit sachverständige Dritte sich zu jeder Zeit ein Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens machen können.




