Artikel-Schlagworte: „Doppelte Buchführung“

Mit der Bezeichnung ¾-Rechnung ist in der Buchführung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemeint, die ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Gewinns oder des Verlusts darstellt. Die ¾-Rechnung ist eine Möglichkeit, die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens systematisch zu erfassen, um dann auf einfachste Art und Weise das Betriebsergebnis berechnen zu können. Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können kleine oder mittelständische Betriebe auch ohne buchhalterische Vorkenntnisse alle Aufwendungen und Erträge selbst addieren und das Ergebnis dann in die jährliche Steuererklärung übernehmen.

Einkommensteuergesetz ist Grundlage für die ¾-Rechnung

Das Gegenstück zur doppelten Buchführung, bei der alle Buchungen mit einer Gegenbuchung auf einzelne Konten verbucht werden müssen, ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. die ¾-Rechnung. Der Begriff ¾-Rechnung geht zurück auf den § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Alle Steuerpflichtigen, die ihrerseits nicht dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und in diesem Sinne auch keine einzelnen Kontenabschlüsse erstellen müssen, könne ihre Gewinne oder Verluste mit Hilfe der ¾-Rechnung als Betriebseinnahme oder auch Betriebsausgabe ausweisen.

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Die Bilanz

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Jeder Unternehmer, ob selbstständig oder freiberuflich tätig, hat den zuständigen Finanzbehörden gegenüber die Pflicht, die Summen seiner Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher Form zu übermitteln. Je nach Umsatz, Gewinn oder Geschäftsgegenstand hat dies in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder anhand einer Bilanz zu erfolgen.

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus, wenn das Unternehmen einen jährlichen Gewinn von unter 50.000 Euro erwirtschaftet hat und/oder einen jährlichen Umsatz von 500.000 Euro nicht überschreitet. Auch wer freiberuflich tätig ist, ist lediglich zur Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.

Anders verhält es sich allerdings bei Unternehmen, die über den o. g. Umsatz- oder Gewinngrenzen liegen. Hier ist die Pflicht zur Bilanzierung gegeben, d. h., das Unternehmen hat eine doppelte Buchhaltung zu führen und muss die Vermögenswerte am Ende des Geschäftsjahres gegenüberstellen.

Der Begriff doppelte Buchführung beinhaltet, dass jeder erfolgte Geschäftsfall einmal auf der Sollseite und auch auf der Habenseite der angesprochenen Konten zu verbuchen ist, denn anders als bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind im Rahmen der doppelten Buchführung Bestandskonten, Erlöskonten und auch einzelne Sachkonten anzulegen. Auch hierbei sind jedoch eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten, damit sachverständige Dritte sich zu jeder Zeit ein Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens machen können.

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doppelte Buchhaltung

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Das Thema Buchhaltung ist für viele kleine aber auch größere Unternehmen mit meist negativen Assoziationen gekoppelt. Wer denkt hier nicht gleich an Berge von Belegen, die es zu sortieren gilt, an unbezahlte Rechnungen, Mahnungen, an hohe Steuerberatungskosten, Abgabetermine, Steuernachzahlungen und an stupide, trockene und darüber hinaus äußerst langweilige Arbeiten?

Die Buchführung hat dieses Klischee jedoch bei Weitem nicht verdient, denn ohne ihre Hilfe kann weder ein Einzelunternehmen, noch eine GmbH, geschweige denn eine AG geführt werden. Wer die Buchführung beherrscht, hält ein wichtiges Instrument unternehmerischen Handelns in den Händen.

Die kaufmännische Buchführung unterliegt dem §238 des HGB, der es zu Pflicht macht, alle Handelsgeschäfte sowie die Lage des Vermögens zu jeder Zeit sichtbar zu machen. Darüber hinaus erfordert sie ein ordnungsgemäßes Führen von Büchern, die es einem sachverständigen Dritten möglich machen, sich in angemessener Zeit einen Überblick über sämtliche Geschäftsvorfälle sowie über die finanzielle und wirtschaftliche Gesamtlage des Unternehmens zu verschaffen.

Die Doppelte Buchhaltung kommt zum Tragen, wenn das Unternehmen aufgrund verschiedener Richtlinien verpflichtet ist, eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) zu erstellen. Diese Einstufung ist in der Regel abhängig von der gewählten Unternehmensform sowie vom zu erzielten oder im laufenden Jahr noch zu erziehlenden Umsatz.

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