Artikel-Schlagworte: „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“
Mit der Bezeichnung ¾-Rechnung ist in der Buchführung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemeint, die ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Gewinns oder des Verlusts darstellt. Die ¾-Rechnung ist eine Möglichkeit, die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens systematisch zu erfassen, um dann auf einfachste Art und Weise das Betriebsergebnis berechnen zu können. Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können kleine oder mittelständische Betriebe auch ohne buchhalterische Vorkenntnisse alle Aufwendungen und Erträge selbst addieren und das Ergebnis dann in die jährliche Steuererklärung übernehmen.
Einkommensteuergesetz ist Grundlage für die ¾-Rechnung
Das Gegenstück zur doppelten Buchführung, bei der alle Buchungen mit einer Gegenbuchung auf einzelne Konten verbucht werden müssen, ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. die ¾-Rechnung. Der Begriff ¾-Rechnung geht zurück auf den § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Alle Steuerpflichtigen, die ihrerseits nicht dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und in diesem Sinne auch keine einzelnen Kontenabschlüsse erstellen müssen, könne ihre Gewinne oder Verluste mit Hilfe der ¾-Rechnung als Betriebseinnahme oder auch Betriebsausgabe ausweisen.
Ist vom Betriebsvermögen die Rede, dann ist von einem Vermögen die Rede, welches zwar ebenso wie das Privatvermögen zum Einkommensteuerrecht gehört, dieses jedoch hier explizit aus Wirtschaftsgütern besteht, welches für eine betriebliche Nutzung benötigt wird. Einmal jährlich ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet sein Betriebsvermögen zu ermitteln, damit hier eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder auch die Bilanz erstellt werden kann. Das Betriebsvermögen gibt Aufschluss darüber, wie hoch der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens ist. Kann jedoch bei einzelnen Wirtschaftsgütern kein betrieblicher Zusammenhang festgestellt werden, so ist das Vermögen ausschließlich dem Privatvermögen zuzuordnen.

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Neigt sich das Geschäftsjahr dem Ende zu, sind alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß gebucht und rückt der Inventurstichtag immer näher, dann gilt es, den Jahresabschluss buchhalterisch vorzubereiten. Unabhängig davon, um welche Unternehmensform es sich handelt, hat jeder noch so kleine Betrieb, wie beispielsweise das Einzelunternehmen, zu einem bestimmten Stichtag alle Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Während beim Einzelunternehmen in der Regel diese Gegenüberstellung mittels einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt, sind mittlere und große Unternehmen verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Diese unterscheidet sich in Handels- und Steuerbilanz, und ist zum einen Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden Gewinn, andererseits deklariert sie jedoch explizit die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

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Jeder Unternehmer, ob selbstständig oder freiberuflich tätig, hat den zuständigen Finanzbehörden gegenüber die Pflicht, die Summen seiner Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher Form zu übermitteln. Je nach Umsatz, Gewinn oder Geschäftsgegenstand hat dies in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder anhand einer Bilanz zu erfolgen.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus, wenn das Unternehmen einen jährlichen Gewinn von unter 50.000 Euro erwirtschaftet hat und/oder einen jährlichen Umsatz von 500.000 Euro nicht überschreitet. Auch wer freiberuflich tätig ist, ist lediglich zur Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
Anders verhält es sich allerdings bei Unternehmen, die über den o. g. Umsatz- oder Gewinngrenzen liegen. Hier ist die Pflicht zur Bilanzierung gegeben, d. h., das Unternehmen hat eine doppelte Buchhaltung zu führen und muss die Vermögenswerte am Ende des Geschäftsjahres gegenüberstellen.
Der Begriff doppelte Buchführung beinhaltet, dass jeder erfolgte Geschäftsfall einmal auf der Sollseite und auch auf der Habenseite der angesprochenen Konten zu verbuchen ist, denn anders als bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind im Rahmen der doppelten Buchführung Bestandskonten, Erlöskonten und auch einzelne Sachkonten anzulegen. Auch hierbei sind jedoch eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten, damit sachverständige Dritte sich zu jeder Zeit ein Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens machen können.




