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	<title>www.buchhaltungs-software-shop.de &#187; EU-Ausgangsrechnung</title>
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	<description>Durchstarten statt träge &#34;buchhalten&#34; - Tipps &#38; Tricks für eine effizientere Buchhaltung!</description>
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		<title>EU-Ausgangsrechnungen – Das geh&#246;rt rein!</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 14:22:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Eberhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungstellung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Ausgangsrechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Pr&#252;f- und Meldepflichten bei Auslands-Rechnungen sorgen in deutschen Unternehmen momentan f&#252;r sehr viel Verwirrung. Welche Angaben muss eine Rechnung ins benachbarte Ausland enthalten? Wie ist die USt auszuweisen. Was wird bei Rechnungen in Drittl&#228;nder gefordert? Die neuen EU-Richtlinien bieten derzeit noch sehr viel Raum f&#252;r falsch ausgestellte Belege. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_99" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a rel="lightbox" href="http://www.buchhaltungs-software-shop.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_281515_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-99" title="Ausgangsrechnungen EU" src="http://www.buchhaltungs-software-shop.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_281515_XS-300x200.jpg" alt="Ausgangsrechnung innerhalb der EU" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">© Jason Stitt - Fotolia.com</p></div>
<p>Neue Pr&#252;f- und Meldepflichten bei Auslands-Rechnungen sorgen in deutschen Unternehmen momentan f&#252;r sehr viel Verwirrung. Welche Angaben muss eine Rechnung ins benachbarte Ausland enthalten? Wie ist die USt auszuweisen. Was wird bei Rechnungen in Drittl&#228;nder gefordert? Die neuen EU-Richtlinien bieten derzeit noch sehr viel Raum f&#252;r falsch ausgestellte Belege. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, denn nicht ordnungsgem&#228;&#223; erstellte Ausgangsrechnungen werden von den hiesigen Finanzbeh&#246;rden kategorisch abgelehnt. Wer glaubt, alleine mit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der IBAN-Kontoverbindung allen Vorgaben gerecht zu werden, der wird sp&#228;testens im Meldeverfahren eines Besseren belehrt. Es empfiehlt sich hier also, umfassende Informationen einzuholen, und auch die Mitarbeiter dahin gehend richtig zu schulen.</p>
<p><span id="more-97"></span></p>
<p>Mit Einf&#252;hrung des Binnenmarktes und einer gemeinsamen W&#228;hrung arbeiten mehr und mehr Unternehmen mit ausl&#228;ndischen Partnern zusammen. Das hat zur Folge, dass sich auch die diesbez&#252;glichen Rechnungsstellungen mehr als verdreifacht haben. Die Einf&#252;hrung der neuen EU-Richtlinie zum Pr&#252;f- und Meldeverfahren soll aus diesem Grund nun den innergemeinschaftlichen Handel vereinfachen und angleichen.</p>
<p>Neben den &#252;blichen Angaben zum Rechnungsempf&#228;nger, Absender, der Rechnungsnummer, dem Datum und der Bankverbindung, geh&#246;rt nun auf jede Rechnung ins EU-Ausland die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Und zwar die des Rechnungsstellers, wie auch des Empf&#228;ngers. Es empfiehlt sich hier, diese bereits zu Beginn der Gesch&#228;ftsbeziehung auszutauschen. Wer eine umsatzsteuerfreie Rechnung aufstellt, der ben&#246;tigt unbedingt die USt-ID-Nr des Gesch&#228;ftspartners. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, die Steuerschuld des ausl&#228;ndischen Kunden tragen zu m&#252;ssen. Liegt bei Rechnungsstellung keine Ust-ID-Nr. des Rechnungsempf&#228;ngers vor, darf deshalb nicht auf den Ausweis der MwSt. und deren Zahlung verzichtet werden. Stellt der Rechnungsempf&#228;nger in seinem Land einen Antrag auf Zuteilung der Ident-Nummer, kann das sogenannte Reverse Charge Verfahren in Kraft treten und die USt kann auf den ausl&#228;ndischen Vertragspartner verlagert werden. Die Identnummer sollte auch bei Stammkunden regelm&#228;&#223;ig kontrolliert und &#252;berpr&#252;ft werden. Zust&#228;ndig hierf&#252;r ist das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern. &#220;berpr&#252;fungen k&#246;nnen telefonisch, per E-Mail, via Internet oder postalisch get&#228;tigt werden. Eine schriftliche Best&#228;tigung vonseiten des BZS hat zu Beweiszwecken schriftlich zu erfolgen.</p>
<p>Neben allen oben aufgef&#252;hrten Angaben geh&#246;rt auf jede EU-Auslandsrechnung auch die genaue Angabe der erbrachten Warenlieferung oder Dienstleistung sowie deren Datum. Hinsichtlich der MwSt. reicht es nicht, einzig den berechneten Betrag auszuweisen. Hier sind exakte prozentuale Angaben zu machen. Bei Kleinunternehmen, die nicht zum Ausweis der MwSt. verpflichtet sind, muss die Rechnung einen diesbez&#252;glichen Vermerk und den Verweis auf § 19 UStG enthalten. Ebenfalls sollte dem Rechnungsempf&#228;nger die eigene Steuerpflichtigkeit mitgeteilt werden.</p>
<p>Nicht fehlen sollten auch genau formulierte Hinweise zu den Zahlungsmodalit&#228;ten und dem Zahlungsziel. Dieses sollte einen ausreichenden Zeitraum nicht unterschreiten, damit der Rechnungsempf&#228;nger nicht schon alleine durch den verl&#228;ngerten Postweg in Verzug gesetzt wird. Wer Angaben zu gew&#228;hrten Skonti macht, muss darauf achte, dass die gesetzlich vorgeschriebene H&#246;chstgrenze hier nicht &#252;berschritten wird.</p>
<p>Zu guter Letzt geh&#246;rt auf jede Rechnung nat&#252;rlich die Angabe der Bankverbindung. Diese hat in einem international g&#252;ltigen Format zu erfolgen und beinhaltet den IBAN- und Swift-Code.</p>
<p>Bei Unternehmen au&#223;erhalb der EU kann keine UST-ID-Nummer hinzugezogen werden. F&#252;r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung reicht der Nachweis der erbrachten Warenlieferung, der &#252;blicherweise &#252;ber die Zoll-Ausfuhrpapiere gew&#228;hrleistet ist.
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