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Schreiben vom BMF sorgt hier jedoch nun für Klarheit und erläutert die Richtlinien
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind, wie der Name schon sagt, von einem geringeren Wert, als viele andere Wirtschaftsgüter, welche dem Anlagevermögen zuzuschreiben sind. Trotzdem können sie wirtschaftlich abgeschrieben werden und somit auch das Betriebsergebnis entsprechend verändern.
Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben
Bis vor wenigen Jahren war es so, dass Wirtschaftsgüter zum einen nur dann als GWG zu sehen waren, wenn sie eine Gesamthöhe von 410 Euro (800 DM) nicht überschritten hatten, zum anderen gab es ausschließlich nur ein einheitliches Buchungssystem dieser Wirtschaftsgüter –nämlich die direkte Abschreibung dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter. Für die Buchhalter aller Unternehmen war dies ein gängiges Prozedere, welches nach der neuen Regelung jedoch für mehr und mehr Fragen sorgt. Wer sich hier nicht explizit informiert, läuft Gefahr die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht ordnungsgemäß zu verbuchen, was dann wiederum für Schwierigkeiten bei eventuellen Steuerprüfungen sorgt. Auch Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer mahnen vielfach die falsch ausgewiesenen geringwertigen Wirtschaftsgüter an. Falsche Buchungen sorgen hier für ein falsch ausgewiesenes Betriebsergebnis und entsprechend für eine falsche Steuerbilanz.

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Als Geringwertige Wirtschaftsgüter werden alle Güter bezeichnet, die in ihrem Herstellungs- oder Anschaffungswert 410 € nicht überschreiten. Diese Regelung wurde zum 1.1.2010 eingeführt; bis dato lag die Höchstgrenze bei 150 €. Gemäß EStG §4 Abs. 3 Satz 3 und §6 Abs. 2 müssen Geringwertige Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein sowie abnutzbar und beweglich.
Bis zum Jahre 2009 mussten die Geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als betriebliche Ausgaben abgesetzt werden. Anders als Anlagegüter konnten diese bisher nicht abgeschrieben werden. Seit 2010 und mit dem Heraufsetzen der Höchstgrenze können die Unternehmen nun wählen, ob sie die Geringwertigen Wirtschaftsgüter weiterhin als Betriebsausgaben voll absetzen, oder die Möglichkeit des Abschreibungsverfahrens nutzen. Sofern das Wirtschaftsgut den Bereich ab 150 € übersteigt, kann es mit weiteren GwG´s zu einem Sammelposten zusammengefasst und über die Dauer von 5 Jahren regulär abgeschrieben werden.




