Artikel-Schlagworte: „Ist-Besteuerung“
Wer ein Unternehmen führt, der kommt um die Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel nicht herum. Das Umsatzsteuerrecht sieht hier gemäß § 16 UStG eine Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten vor. Der Unternehmer hat unabhängig vom Zahlungseingang für alle aus Lieferungen und Leistungen entstandenen Umsätze, aber auch für Eigenverbrauch und den Bezug von innergemeinschaftlichen EU-Waren, eine Voranmeldung anzuzeigen und entsprechende Zahlungen an das Finanzamt zu leisten.
Anders als bei der Ist-Besteuerung, spielt es bei der Regelbesteuerung (Soll-Besteuerung) keine Rolle, wann die Zahlungen der Kunden eingehen. Als Bemessungsgrundlage dient einzig die erbrachte Leistung oder Lieferung. Dies führt in vielen Unternehmen mit hoher Forderungsquote nicht selten zu immensen Liquiditätsschwierigkeiten.
Mittelständische Unternehmen kämpfen ums Überleben. Die Weltwirtschaftskrise und eine hohe Steuerbelastung sorgen in nicht wenigen Betrieben für große Liquiditätsschwierigkeiten. Ausbleibende Aufträge oder Forderungsausfälle treiben die Zahl der Insolvenzanmeldungen in die Höhe. Werden dann noch Umsatzsteuervorauszahlungen fällig, ist das finanzielles Desaster kaum mehr aufzuhalten.
Grundsätzlich kennt das Umsatzsteuerrecht nur die Soll-Besteuerung, welche deshalb hier auch als Regelbesteuerung verstanden wird. Bei der Regelbesteuerung sind alle Erträge aus Lieferungen und Leistungen bereits mit Erfüllung dieser der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Mittels Umsatzsteuervoranmeldungen müssen dem zuständigen Finanzamt alle diesbezüglichen Transaktionen gemeldet, und die aufgerechnete Umsatzsteuer abgeführt werden. Zahlungseingänge der vom Unternehmen in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen bleiben hier unberücksichtigt, woraufhin Forderungsausfälle dem zur Folge auch keine Minderung der Umsatzsteuerschuld nach sich ziehen.
