Artikel-Schlagworte: „Kleinunternehmer“
Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass Unternehmer oder auch Freiberufler, die ein so genanntes Kleingewerbe betreiben, von der Umsatzsteuer befreit sind. Folglich müssen sie weder Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, noch müssen sie demnach Umsatzsteuern abführen. Diese Kleinunternehmerregelung findet ihre Grundlagen im Paragraf 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Wie sieht jedoch die genaue Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung aus?
Die genaue Regelung im Paragraf 19 Absatz 1 besagt, dass die für Umsätze geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in Paragraf 1 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben wird, wenn die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Nun profitieren von dieser Art der Regelung allerdings nicht nur Unternehmer, die niedrige Umsätze vorweisen können, auch all jene, die sich selbstständig machen, können diese Regelung anwenden, wenn sie im Gründungsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro und im Folgejahr von weniger als 50.000 Euro erwarten.
Einfache Buchführung durch Umsatzsteuerbefreiung
Rechnungserstellung ohne Umsatzsteuer
Mehr Vorteile oder auch Nachteile?

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Das Thema Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer ein sprichwörtliches rotes Tuch. Aufgrund der Umsatzsteuer steigt der bürokratische Aufwand in der Buchhaltung enorm an, sodass viele Unternehmer sich einerseits wünschen, ihnen würde eine Umsatzsteuerbefreiung zukommen. Neben den monatlich oder quartalsmäßig zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen müssen natürlich auch entsprechende Rücklagen für eventuelle Umsatzsteuernachzahlungen gebildet werden. Durch diese Abführung der Umsatzsteuer an die zuständigen Finanzbehörden gehen den Unternehmen meist große Mengen liquider Mittel verloren. Außerdem muss hier noch der Vorsteuerabzug berechnet werden, was ebenfalls mit sehr viel bürokratischem Aufwand verbunden ist und auch bei der Rechnungsstellung muss ohne eine Umsatzsteuerbefreiung ein großes Paket an entsprechenden Richtlinien umgesetzt werden.

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Als Kleinunternehmer werden all die selbstständig tätigen Unternehmer bezeichnet, deren Vorjahresumsatz einen Bruttobetrag in Höhe von 17.500 Euro nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr mit ihrem Umsatz voraussichtlich unter der Grenze von 50.000 Euro bleiben werden.
Mit der Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG verpflichtet sich der Unternehmer auf seinen Rechnungen und Honoraraufstellungen keine MwSt. auszuweisen. Im Gegenzug entfällt hier dann jedoch auch die Pflicht, monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die ausgewiesene Vorsteuer auf Eingangsrechnungen wiederum kann nun nicht mehr berücksichtigt werden, sondern wird lediglich als Kostenfaktor verbucht. Ein Erstattungsanspruch entfällt hier dem zufolge.
Übersteigt der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr jedoch die Kleinunternehmer-Grenze, so wird der Wechsel hin zur Regelbesteuerung und die damit einhergehende Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht.




