Artikel-Schlagworte: „Künstlersozialkasse“
Wer als freischaffender Künstler tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Versicherungsveranlagung bei der Künstlersozialkasse (KSK) kommen. Die KSK ist eine Unterabteilung der sogenannten Unfallkasse des Bundes, unselbstständig jedoch vermögens- und haushaltsmäßig eigenständig, und ermöglicht hier beispielsweise Publizisten, Musikern, Schauspielern und Malern den Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung. Wer der Künstlersozialkasse angeschlossen ist, bleibt zwar auch weiterhin in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, jedoch übernimmt in diesem Falle die KSK einen entsprechenden Arbeitgeberanteil, wie dies bei Angestellten im Rahmen der Lohnbuchhaltung erfolgt.
Neben dem Krankenkassenbeitrag beinhaltet dies explizit die Pflege- und Rentenversicherung – dh., wer Mitglied in der KSK ist, ist immer auch rentenversichert!
Die Künstlersozialkasse (KSK) versendet neuerdings Fragebögen und prüft Gesellschafter, die sozialversicherungsfrei sind und für ihre GmbH oder GmbH & Co. KG künstlerisch oder publizistisch tätig sind, ob es sich hierbei insgesamt um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Es ist zu beachten, dass alle Tätigkeiten, also auch die vorbereitenden Arbeiten sowie die Nebentätigkeiten, die mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen, zur künstlerischen Tätigkeit eines Gesellschafters gerechnet werden.
Zum Beispiel die Bereiche Grafik, Design oder Layout: zur gestalterischen Arbeit gehören auch die Akquisition, die Produktberatung, Strategieerarbeitung, Kommunikationsberatung sowie die Finanzplanung und die Realisation.
Die unternehmensbezogenen Tätigkeiten wie die kaufmännische Führung des Unternehmens zählen jedoch nicht zur künstlerischen Tätigkeit. Dies gilt auch, wenn die eigentliche künstlerische Tätigkeit von einer anderen Person erbracht wird und die Nebentätigkeiten isoliert vorgenommen werden.
Erhält der Gesellschafter für seine Arbeit eine pauschale Vergütung, kann diese nur zu 100% als künstlerisch oder zu 100% als nicht künstlerisch bewertet werden. Wenn also Beitragspflicht festgestellt wird, ist die gesamte Vergütung (Gehalt, Gewinnbeteiligung, Altersvorsorge, usw.) beitragspflichtig. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören lediglich Gewinnanteile aufgrund einer Kapitalbeteiligung (bspw. Dividenden).
Wenn keine pauschale Bezahlung erfolgt, sprich wenn die künstlerische Tätigkeit des Gesellschafters gesondert abgerechnet und vergütet wird, sind nur diese Beträge an die KSK zu melden. Dies gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten nicht das Schwergewicht der an die GmbH oder GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bildet.
Hinweis: Diese neue Gesetzesauslegung der KSK ist überraschend im Oktober 2009 entstanden. Viele Werbeagenturen hatten ihre Rechtsform geändert, um der Beitragspflicht zu entgehen. Mit ihrer neuen, verfassungsrechtlich zweifelhaften Gesetzesauslegung versucht die KSK nun, die entstandenen Einnahmeausfälle zu kompensieren.




