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Muss ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden, so hat das für die Mitarbeiter weitreichende Folgen. Neben der fehlenden Arbeitszeit ist es vor allem das große Defizit in der Lohntüte, was vielen Arbeitnehmern große Angst macht. Dem Unternehmen selbst verlangt die Berechnung und Verbuchung –neben den allgemeinen wirtschaftlichen Problemen- darüber hinaus jedoch noch ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand ab.
Je nach dem wie groß die Unterschiede von Regelarbeitszeit und Kurzarbeit sind, entstehen dem Arbeitnehmer nicht selten immense finanzielle Einbußen. Das Arbeitsamt springt hier zwar mit einem Lohnausgleich ein, jedoch erfolgt dies nur im Hinblick auf die allgemeine Leistungstabelle. Kurzarbeitergeld wird hier nur in Höhe der allgemeinen bzw. der erhöhten Leistungssätze ausgezahlt. Bei Arbeitnehmern ohne Kinder sind das derzeit 60 Prozent des bisher auszuzahlenden Nettolohn- oder Gehaltes. Hat der Arbeitnehmer allerdings Kinder, so liegt das Kurzarbeitergeld hier mit 67 Prozent des Nettobetrags nur unwesentlich höher.
Bei der Berechnung zugrunde gelegt wird hier entweder das Sollentgelt oder das Istentgelt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der tatsächlich geleistete oder noch zu leistende Arbeitsumfang des Beschäftigten.




