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Beim eCommerce die steuerlichen Pflichten nicht vergessen
Wer selbstständig tätig ist, sei es, weil er ein Architekturbüro, eine Schneiderei oder ein Internetshop betreibt, ist ab einer gewissen Einkommensgrenze umsatzsteuerpflichtig, dh., er muss monatlich oder quartalsmäßig Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Bei örtlichen Geschäftsbetrieben ist das den meisten Unternehmern klar; dass jedoch auch der klassische eBay-Verkäufer Umsatzsteuer zahlen muss, wird oftmals vergessen. Zwar ist es sehr einfach als gewerblicher Verkäufer tätig zu werden und diesbezüglich auch einen Onlineshop zu errichten, die Umsatzsteuer Internet allerdings findet zumindest am Anfang der neuen Tätigkeit eher wenig Beachtung.
Umsatzsteuer Internet – Grundsatz
Die Umsatzsteuer ist aus dem Grundsatz entstanden, dass für alle Waren, die das Unternehmen verlassen, und auch für alle erbrachten Dienstleistungen anschließend ein festgelegter Steueranteil an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss. Da ein Großteil der Unternehmen jedoch eigene Waren produzieren und hierfür ebenfalls Produkte einkaufen müssen, ist es erlaubt, die hier gezahlte Mehrwertsteuer (in diesem Fall wäre das die Vorsteuer) von der zu zahlenden Umsatzsteuer abzuziehen. Dies gilt allerdings nicht nur für Wareneingangsrechnungen, sondern für alle Eingangsrechnungen, auf denen die Mehrwertsteuer berechnet wurde.
Preisangabenverordnung stellt klare Regeln für Internetangebote auf
Wer ein Unternehmen führt, der kommt in der Regel auch um entsprechende Werbemaßnahmen nicht herum. Werbung kann vielfach geschaltet werden. Viele Unternehmen inserieren in lokalen Printmedien, andere nutzen Radio- oder Fernsehsender und wieder andere betreiben Webung über das Internet. Das Internet bietet eine große Plattform, auf der meist sehr lukrativ Werbemaßnahmen platziert werden können. Vielen Unternehmern ist jedoch nicht klar, dass auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer hier entsprechende Regeln beachtet werden müssen. Werden diese nicht eingehalten, drohen harte Strafen, wie die Erfahrung kürzlich zeigte.
Einfache Buchführung durch Umsatzsteuerbefreiung
Rechnungserstellung ohne Umsatzsteuer
Mehr Vorteile oder auch Nachteile?

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Das Thema Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer ein sprichwörtliches rotes Tuch. Aufgrund der Umsatzsteuer steigt der bürokratische Aufwand in der Buchhaltung enorm an, sodass viele Unternehmer sich einerseits wünschen, ihnen würde eine Umsatzsteuerbefreiung zukommen. Neben den monatlich oder quartalsmäßig zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen müssen natürlich auch entsprechende Rücklagen für eventuelle Umsatzsteuernachzahlungen gebildet werden. Durch diese Abführung der Umsatzsteuer an die zuständigen Finanzbehörden gehen den Unternehmen meist große Mengen liquider Mittel verloren. Außerdem muss hier noch der Vorsteuerabzug berechnet werden, was ebenfalls mit sehr viel bürokratischem Aufwand verbunden ist und auch bei der Rechnungsstellung muss ohne eine Umsatzsteuerbefreiung ein großes Paket an entsprechenden Richtlinien umgesetzt werden.
Jeder Freiberufler oder Selbstständige muss für seine Arbeit Rechnungen schreiben. Es gibt ein paar im Folgenden aufgeführte Grundregeln, die man beim Erstellen einer Rechnung unbedingt beachten und einhalten muss. Wenn man nicht bei jedem Schreiben von vorne anfangen möchte, wäre es ratsam, sich ein Muster zu entwerfen, in das dann die jeweils notwendigen Daten immer wieder eingetragen werden können.
Was muss eine Rechnung beinhalten?
Als Unternehmer ist jeder verpflichtet, Rechnungen zu Erstellen, ein Duplikat jeder Rechnung für mindestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstellt wurde, aufzubewahren. Grundsätzlich gilt, dass eine ordentliche Rechnung zwingend die komplette Anschrift, unter dem vollständigen Namen, der Rechnung stellenden Person (meistens in der Kopfzeile) enthält. Darunter muss ebenso detailliert aufgeführt werden, der Name als auch die Anschrift des Kunden, oder auch des Leistungsempfängers. Es ist einem freigestellt, ob man die Bankverbindung oben mit aufführt – manchmal (insbesondere bei größeren Unternehmen) findet man diese Angaben auch in der Fußzeile, fehlen dürfen sie aber keinesfalls, wie natürlich auch nicht das jeweilige Ausstellungsdatum der Rechnung.




