Artikel-Schlagworte: „Umsatzsteuergesetz“

Ab Juli 2011 gilt die neue Regelung, wie der Deutsche Verband für Post, Informationstechnologie sowie Telekommunikation (DVPT) mitteilt

Wer ein Unternehmen führt, egal ob als GmbH, OHG oder auch als Einzelunternehmer, der kommt nicht umhin, monatlich oder spätestens einmal im Jahr, die Buchführung zu erledigen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei Kleinunternehmern ist es durchaus möglich, die gesamten Unterlagen erst am Ende des Geschäftsjahres zu sortieren, während Unternehmer, die zur Umsatzsteuer verpflichtet sind, hier spätestens zum Quartalsende, die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer melden müssen.

Bisher musste jede per E-Mail verschickte Rechnung eine elektronische Signatur enthalten

Ein Unternehmen zu führen bedeutet jedoch immer auch Waren und/oder Dienstleistungen zu verkaufen. Für die Fertigung von Waren werden in der Regel Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe benötigt, die bei Lieferanten bestellt und entsprechend auch gezahlt werden müssen. Im Zeitalter des Internets kommen diese Rechnungen mehr und mehr schnell und bequem einfach per E-Mail und sind dann entsprechend auch schnell zur Zahlung angewiesen. Das böse Erwachen kam bisher jedoch oftmals bei einer Steuerprüfung, wenn die Beamten des Finanzamtes die per E-Mail eingegangene Eingangsrechnung aufgrund der fehlenden Signatur beanstanden. Fehlte diese Signatur nämlich, durfte auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ist dieser jedoch bereits erfolgt, so musste der Vorsteuerabzug zurückgezahlt bzw. verrechnet werden.

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Fehlt auf einer Rechnung eine oder mehrere vom Umsatzsteuergesetz geforderten Pflichtangaben, halten viele Schuldner die Zahlung bis zum Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung zurück.

Allerdings ist diese Maßnahme nicht immer rechtens – dies zeigt ein Beschluss des Potsdamer Landgerichts. Im verhandelten Fall hatte eine Patientin die Rechnung ihrer Zahnärztin nicht bezahlt mit der Begründung, es seien nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in der Rechnung enthalten. Diese Auffassung der Patientin wurde von den Richtern jedoch nicht geteilt: Ein Zurückbehaltungsrecht sei nur vorstellbar, wenn dem Rechnungsempfänger durch die fehlenden Angaben ein zustehender Vorsteuerabzug verwehrt bleiben würde.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Rechnungsangaben steht demzufolge nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zu, welche die Leistung für ihr Unternehmen bezogen haben. Zahnärztliche Leistungen sind jedoch regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Auch die Leistungen eines Kleinunternehmers sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da dieser in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf.

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